1 Zweck der Vorschrift
Rz. 1
Der persönliche Sicherheitsarrest nach § 326 AO, der § 918 ZPO entspricht, ist neben dem dinglichen Arrest eine weitere Maßnahme zur Sicherung der Vollstreckung. Der Zugriff richtet sich hier allerdings nicht auf das Vermögen, sondern auf die Person des Arrestschuldners, damit dieser faktisch durch die Haft gehindert wird, Maßnahmen zu ergreifen, durch die die spätere Vollstreckung beeinträchtigt wird.
2 Voraussetzungen
2.1 Arrestanspruch und Arrestgrund
Rz. 2
Die Anordnung des persönlichen Sicherheitsarrests soll die durch das Verhalten des Arrestschuldners gefährdete Vollstreckung in das Schuldnervermögen sichern. Wie für den dinglichen Arrest muss ein Arrestanspruch gegeben sein.
Rz. 2a
Die Anordnung des Arrests setzt ein Sicherungsbedürfnis gegen eine Beeinträchtigung der Vollstreckung, also einen Arrestgrund voraus.
Über den für den dinglichen Arrest erforderlichen Arrestgrund hinaus, ist nach § 326 Abs. 1 S. 1 AO zusätzlich die Erforderlichkeit des Zugriffs auf die Person. Diese ist erst gegeben, wenn andere Sicherungsmittel – also vornehmlich der dingliche Arrest – aufgrund der besonderen Sachlage ausscheiden oder keinen Erfolg versprechen. Die Nationalität des Vollstreckungsschuldners ist für die Anordnung des persönlichen Arrests ohne Bedeutung. Typisches Beispiel für die Anordnung ist die beabsichtigte Flucht in das Ausland, wenn der Vollstreckungsschuldner Vermögen versilbert, um es "transportfähig" zu machen oder der Verbleib des Vermögens nicht feststellbar ist. Die eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO kann wegen ihres endgültigen Charakters nicht durch den persönlichen Sicherheitsarrest erzwungen werden.
Rz. 2b
Der persönliche Sicherheitsarrest hat nur subsidiäre Bedeutung. Zudem gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass ein persönlicher Arrest bei geringfügigen Ansprüchen ausscheidet.
3 Arrestverfahren
3.1 Allgemeines
Rz. 3
Im Hinblick auf Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG ist die Anordnung des persönlichen Arrests dem Richter vorbehalten. Zuständig ist nach § 326 Abs. 1 S. 2 AO das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Finanzbehörde ihren Sitz hat oder in dessen Bezirk sich der Arrestschuldner befindet.
Die Arrestanordnung setzt einen entsprechenden Antrag der Finanzbehörde voraus. Dieser ist nur eine Anregung für das Gericht und kein Verwaltungsakt, demgemäß auch nicht mit dem Einspruch anfechtbar.
Das Amtsgericht wird nicht im Wege der Amtshilfe tätig und ist an diesen Antrag nicht gebunden, sondern "kann" nach § 326 Abs. 1 AO den Arrest erlassen. Es hat hierbei die Voraussetzungen der Arrestanordnung zu prüfen.
Rz. 3a
Nach § 326 Abs. 2 AO hat die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrestanspruch nach Art und Höhe wie auch den Arrestgrund anzugeben. Die Finanzbehörde muss die Arrestvoraussetzungen aber nicht glaubhaft machen, da die Anwendung des § 920 Abs. 2 ZPO nicht vorgesehen ist. Das Amtsgericht muss also ggf. selbst ermitteln.
3.2 Verweisungen
Rz. 4
Nach § 326 Abs. 3 AO gelten für die Anordnung, Vollziehung und Aufhebung des Arrests verschiedene Vorschriften der ZPO sinngemäß. Diese analoge Anwendung erfasst: