Rz. 12

Nach Ablauf der auf die Verwertungsankündigung[1] folgenden Schonfrist[2] hat die Finanzbehörde das Recht, die für die Geldforderung bestellte Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts des 6. Teils der AO zu verwerten. Die Finanzbehörde handelt aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Rechtsstellung.

Bestehen an dem Sicherungsgegenstand noch andere Rechte weiterer Gläubiger, so hat die Entstehung des Verwertungsrechts grundsätzlich zugleich rangsichernde Wirkung. Der Zeitpunkt der Entstehung des Sicherungsrechts bestimmt zugleich die Rangstellung der Finanzbehörde, die sie bei der Auskehr des Erlöses einnimmt.[3]

[1] Rz. 9, 10.
[2] Rz. 11.

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