Rz. 16
Nach § 327 AO ist eine besondere Form der Verwertungsankündigung nicht vorgeschrieben, sodass sie nach § 119 Abs. 2 AO auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten erklärt werden könnte. Da die Verwertungsankündigung die Pfändung ersetzen soll, ist m. E. auch aus Gründen der Rechtssicherheit Schriftform[1] geboten.[2]
Rz. 16a
Die Verwertungsankündigung hat gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu ergehen.[3] Dies gilt auch dann, wenn dieser nicht Eigentümer des als Sicherheit dienenden Gegenstands ist.[4] Sie wird mit Bekanntgabe[5] wirksam.[6] Im Hinblick auf die Schonfrist[7] dürfte die Zustellung[8] empfehlenswert sein.[9]
Rz. 16b
Die Verwertungsankündigung muss nach § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein.[10] Es gehört zum notwendigen Inhalt, dass der Rechtsgrund nach z. B. Steuerart und Zeitraum sowie die Höhe der Geldforderung sowie der Sicherungsgegenstand, der verwertet werden soll, genau bezeichnet wird.[11] Der Vollstreckungsschuldner muss prüfen können, ob die Sicherheit für diese Forderung bestellt worden ist[12] und durch welche Leistung er die Verwertung abwenden kann.
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