Rz. 16

Nach § 327 AO ist eine besondere Form der Verwertungsankündigung nicht vorgeschrieben, sodass sie nach § 119 Abs. 2 AO auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten erklärt werden könnte. Da die Verwertungsankündigung die Pfändung ersetzen soll, ist m. E. auch aus Gründen der Rechtssicherheit Schriftform[1] geboten.[2]

 

Rz. 16a

Die Verwertungsankündigung hat gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu ergehen.[3] Dies gilt auch dann, wenn dieser nicht Eigentümer des als Sicherheit dienenden Gegenstands ist.[4] Sie wird mit Bekanntgabe[5] wirksam.[6] Im Hinblick auf die Schonfrist[7] dürfte die Zustellung[8] empfehlenswert sein.[9]

 

Rz. 16b

Die Verwertungsankündigung muss nach § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein.[10] Es gehört zum notwendigen Inhalt, dass der Rechtsgrund nach z. B. Steuerart und Zeitraum sowie die Höhe der Geldforderung sowie der Sicherungsgegenstand, der verwertet werden soll, genau bezeichnet wird.[11] Der Vollstreckungsschuldner muss prüfen können, ob die Sicherheit für diese Forderung bestellt worden ist[12] und durch welche Leistung er die Verwertung abwenden kann.

[2] Tormöhlen, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 327 AO Rz. 20: zweckmäßig.
[3] Rz. 7 V; vgl. BFH v. 19.5.1994, VII R 99, 100/93, BFH/NV 1995, 559.
[7] Rz. 11.
[9] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 327 AO Rz. 19; Tormöhlen, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 327 AO Rz. 20.
[10] Tormöhlen, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 327 AO Rz. 20.
[11] FG Hamburg v. 29.3.1977, III 169/76 (V), EFG 1977, 402.
[12] Rz. 13.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge