2.1 § 32d Abs. 1 AO
Rz. 3
§ 32d Abs. 1 AO regelt, dass vorbehaltlich von Regelungen in Art. 12 bis 15 DSGVO, die verantwortliche Finanzbehörde das Verfahren, insbesondere die Form der Information oder Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Bei der Ausübung des Ermessens sind die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel, der Erforderlichkeit, der Geeignetheit und von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot und das Übermaßverbot zu beachten. Den individuellen Erwartungen der betroffenen Person ist hierbei grundsätzlich angemessen Rechnung zu tragen, wenngleich die Finanzbehörde bei umfangreichen Auskünften die Möglichkeit haben muss, z. B. aus ökonomischen Gründen einen kostengünstigeren Weg zu wählen. Die Übermittlung der Information erfolgt nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO schriftlich oder in anderer Form. Eine Übermittlung der gewünschten Informationen in elektronischer Form kommt unter den Voraussetzungen des § 87a Abs. 7 oder 8 AO in Betracht. Sollte die verantwortliche Finanzbehörde es für zweckmäßig halten, kann die Information oder die Auskunft auch im Wege der Akteneinsicht erteilt werden. Eine solche Akteneinsicht wird regelmäßig unter dem Vorbehalt des Schutzes kollidierender schutzwürdiger Rechte Dritter, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO stehen.
Ist für die betroffene Person ein Bevollmächtigter i. S. d. § 80 Abs. 1 AO bestellt, soll die Information oder die Auskunft dem Bevollmächtigten erteilt werden, sofern keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen der betroffenen Person zu erkennen sind. Von einem abweichenden Willen der betroffenen Person ist z. B. auszugehen, wenn sie persönlich einen Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO gestellt hat.
2.2 § 32d Abs. 2 AO
Rz. 4
Nach Abs. 2 soll die Finanzbehörde ihrer Pflicht zur Information nach Art. 13 oder 14 DSGVO grundsätzlich auch durch Bereitstellung der Informationen in der Öffentlichkeit erfüllen, soweit dadurch keine personenbezogenen Daten veröffentlicht werden. Hieran anknüpfend sieht Rz. 43 des BMF-Schreibens vom 12.1.2018 vor, dass die Informationspflichten gem Art. 13 Abs. 1 bis 3 DSGVO soweit möglich auch in allgemeiner Form (beispielsweise durch ein allgemeines Informationsschreiben mit Hinweis auf ein – z. B. im Internet – veröffentlichtes Merkblatt) erfüllt werden. Hiervon hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Gebrauch gemacht und ein allgemeines Informationsschreiben zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 DSGVO in der Steuerverwaltung bekannt gemacht. Das allgemeine Informationsschreiben ist u. a. auf der Internetseite www.finanzamt.de unter der Rubrik „Datenschutz“ abrufbar.
2.3 § 32d Abs. 3
Rz. 5
Abs. 3 ordnet an, dass im Fall der Informations- oder Auskunftserteilung über die Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 13 bis 15 DSGVO in elektronischer Form die Vorgaben i. S. d. § 87a Abs. 7 oder 8 AO an ein sicheres Verfahren entsprechend anzuwenden sind. Hierdurch soll die Authentizität, die Vertraulichkeit und die Integrität des Datensatzes gewährleistet werden. Diese Vorgaben gelten etwa durch Bereitstellung der Information oder Auskunft zum Datenabruf über ein von der Verwaltung zur Verfügung gestelltes Portal (in der Praxis insbesondere das ELSTEROnline-Portal).