Rz. 50
§ 32h Abs. 3 AO ermöglicht eine weitergehende Übertragung der Datenschutzaufsicht von den Landesdatenschutzbeauftragten auf die BfDI. Voraussetzung ist, dass dies durch Landesgesetz (Rz. 52) geregelt wird und die Aufsicht sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen bestimmter Steuergesetze bezieht (Rz. 53ff.). Außerdem müssen die anfallenden Kosten vom betreffenden Land übernommen werden (Rz. 56).
4.1 Landesgesetz
Rz. 51
§ 32 Abs. 3 AO räumt dem Landesgesetzgeber lediglich die Möglichkeit ein, die Übertragung der Datenschutzaufsicht auf die BfDI durch ein Landesgesetz zu regeln. Eine Beteiligung des Bundesgesetzgebers ist insoweit nicht mehr erforderlich. Ausreichend ist das es sich um ein vom Landesparlament beschlossenes Gesetz handelt. Eine landesrechtliche Zuständigkeitsverordnung ist hingegen für eine Aufgabenübertragung nicht ausreichend.
4.2 Bestimmte Steuergesetze
Rz. 52
Voraussetzung für eine Verlagerung der Datenschutzaufsicht ist, dass diese sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen landesrechtlicher oder kommunaler Steuergesetze bezieht. Unter den Steuerbegriff fallen insoweit auch örtliche Aufwandssteuern. Eine Übertragung der Aufsicht außerhalb des Steuerbereiches ist nach § 32h Abs. 3 AO nicht möglich.
Rz. 53
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Verarbeitung auf bundesgesetzlich geregelten Besteuerungsgrundlagen oder auf bundeseinheitlichen Festlegungen beruht. Mit dieser Einschränkung macht der Bundesgesetzgeber deutlich, dass nur in diesem Bereich eine Konzentration der Datenschutzaufsicht sinnvoll ist. Wird z. B. die Citytax von der Finanzbehörde erhoben und greift sie hierzu auf einen bundesweit eingesetzten Grundinformationsdienst zu, dann ist bezogen auf diesen Grundinformationsdienst eine Übertragung der Datenschutzaufsicht möglich.
Rz. 54
Erfolgt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten somit nur auf Basis landesrechtlicher Besonderheiten führt die Bündelung weder zu Synergieeffekten, noch wird damit eine einheitliche Anwendung des jeweiligen Steuergesetzes im Bundesgebiet gewährleistet. Wird z. B. die Citytax von der Finanzbehörde aufgrund eines speziell für Bremen entwickelten Programms erhoben und ist für die Entwicklung und den Einsatz alleine Bremen zuständig, dann ist eine Aufgabenübertragung bezogen auf die Datenschutzaufsicht nicht möglich.
4.3 Kostenübernahme
Rz. 55
Nach § 32 Abs. 3 AO hat der Landesgesetzgeber die zusätzlichen Kosten bei der BfDI für die Datenschutzaufsicht zu übernehmen. Wie die entsprechende Kostenermittlung erfolgt gibt der Gesetzgeber nicht vor. Eine Spitzabrechnung wird allerdings nicht möglich sein. Aufgrund der bestehenden Synergieeffekte dürften die zu übernehmenden Kosten tendenziell gering ausfallen.