Rz. 39
Das im Einzelfall örtlich zuständige FG bestimmt sich nach § 32i Abs. 5 AO. Die Vorschrift differenziert nach den unterschiedlichen Klageverfahren.
6.1 Aufsichtsrechtliche Konflikte
Rz. 40
Für Anfechtungs- oder Untätigkeitsklagen gegen rechtsverbindliche Beschlüsse der Datenschutzaufsicht ist grundsätzlich das FG zuständig, in dessen Bezirk der Sitz der beklagten Datenschutzaufsicht liegt. Dies gilt gleichermaßen für die betroffene Person, wie für die Finanzbehörde.
Rz. 41
Aufgrund der vom Gesetzgeber nach § 32h Abs. 1 AO vorgenommenen Konzentration der Datenschutzaufsicht können Weisungen gegenüber den Finanzbehörden nur von der BfDI erlassen werden. Da die BfDI ihren Sitz in Bonn hat, ist für diese Fälle immer das FG Köln örtlich zuständig. Werden die Finanzbehörden hingegen als Strafverfolgungsbehörden tätig, ist § 32i Abs. 1 S. 1 AO nicht anzuwenden, sodass für entsprechende Streitigkeiten nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. § 32i Abs. 5 AO ist nicht einschlägig. Örtlich zuständig ist nach §§ 20, 61 BDSG das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Datenschutzaufsicht ihren Sitz hat.
Rz. 42
Handelt es sich um eine Datenverarbeitung im Anwendungsbereich der AO, dann kann sich der rechtsverbindliche Beschluss der Datenschutzaufsicht auch gegen eine betroffene Person, eine andere öffentliche Stelle oder eine nicht-öffentliche Stelle richtet. In diesen Fällen ergibt sich die örtliche finanzgerichtliche Zuständigkeit aus dem Sitz der den Beschluss erlassenden Datenschutzaufsicht. Dies wird i. d. R. auch das FG Köln sein, da insbesondere die BfDI in diesem Bereich tätig sein dürfte. Allerdings kann sich die Klage auch gegen einen Beschluss der Landesdatenschutzaufsicht richten. Diese ist u. a. für nicht-öffentliche Stellen und Landesbehörden zuständig, soweit sie nicht als Finanzbehörden im Anwendungsbereich der AO tätig werden, wenn die verantwortlichen Stellen personenbezogene Daten aufgrund steuerlicher Vorschriften oder aufgrund von Steuerverwaltungsakten (z. B. Auskunftsersuchen eines FA) verarbeiten.
6.2 Klagen gegen die Finanzbehörden
Rz. 43
Bei Klagen der betroffenen Person wegen der Verarbeitung personenbezogenen Daten durch die Finanzbehörden, ist das FG zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Finanzbehörde ihren Sitz hat bzw. der betreffende Auftragsverarbeiter. Eine entsprechende Zuständigkeit kann sich folglich bei jedem deutschen FG ergeben. Besonderheiten können sich ergeben, wenn ein Auftragsverarbeiter verklagt wird und dieser keinen Sitz in Deutschland hat. Art. 79 DSGVO regelt, welcher Mitgliedstaat für Klagen gegen einen Auftragsverarbeiter zuständig sind. Nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO ist der Mitgliedsstaat zuständig, in dem der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Um es der betroffenen Person zu erleichtern ihre Rechte durchzusetzen, kann die Klage auch bei den Gerichten des Mitgliedsstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren Aufenthaltsort hat, soweit der Auftragsverarbeiter selbst keine Behörde ist. Für diese Fallkonstellation – kein Sitz in Deutschland – bei Klagen gegen den Auftragsverarbeiter sieht § 32i Abs. 5 AO keine ausdrückliche Regelung vor. Hier hätte dann der BFH über die örtliche Zuständigkeit zu entscheiden.
6.3 Feststellungsklagen auf Bestehen einer Mitwirkungspflicht
Rz. 44
In besonders gelagerten Fallgestaltungen kann es für einen Dritten zu einer Kollision unterschiedlicher Pflichten kommen – einerseits steuerlicher Mitwirkungspflichten und andererseits einer rechtsverbindlichen Weisung der Datenschutzaufsicht. Die zuständige Finanzbehörde kann dann auf Feststellung des Bestehens einer steuerlichen Mitwirkungspflicht klagen. Zuständig für diese Feststellungsklage ist das FG, in dessen Bezirk die den Beschluss erlassende zuständige Datenschutzaufsicht ihren Sitz hat.
6.4 Auseinanderfallende örtliche Zuständigkeiten
Rz. 45
Nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO kann jede natürliche oder juristische Person gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Datenschutzaufsicht einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einlegen. Dieses Recht steht den betroffenen Personen neben einem "verwaltungsrechtlichen" Rechtsbehelf offen. Es besteht somit die Möglichkeit, dass das gleiche Anliegen auf zwei unterschiedlichen Wegen verfolgt wird. Je nach dem konkreten Einzelfall kann es dazu kommen, dass für die Klagen unterschiedliche FG örtlich zuständig sind.
Rz. 46
Die betroffene Person kann sich z. B. mit einem Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO an das für sie zuständige FA wenden. Von diesem erhält sie die Auskunft über den wesentlichen Teil der dort verarbeiteten personenbezogenen Daten. Zu einem geringen Teil der Daten verweigert das FA jedoch die Auskunft nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 32a Abs. 1 AO. Die betroffene Person klagt gegen das FA auf Auskunft im Hinblick auf die noch fehlenden Angaben. Örtlich zuständig ist insoweit das FG, in dessen Bezirk das FA seinen Sitz hat. Gleichzeitig wendet sich die betroffene Person auch an die BfDI als die zuständige Datenschu...