Rz. 57

Nach § 32i Abs. 10 AO hat die Klage gegen rechtsverbindliche Beschlüsse der Datenschutzaufsicht aufschiebende Wirkung. Relevant ist die Regelung insbesondere für die Finanzverwaltung. Rechtsverbindliche Weisungen der Datenschutzaufsicht gegenüber einer Finanzbehörde erwachsen daher erst dann in Rechtskraft, wenn Klagefrist abgelaufen ist und keine Klage erhoben wurde. Macht die Finanzbehörde von ihrem Klagerecht Gebrauch, dann ist die Weisung der Datenschutzaufsicht erst nach Abschluss des Klageverfahrens umzusetzen.

 

Rz. 58

Die zuständige Aufsichtsbehörde darf gegenüber der Finanzbehörde, deren Rechtsträger oder deren Auftragsverarbeiter nicht die sofortige Vollziehung anordnen .[1] Die Aufsichtsbehörde könnte lediglich bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 S. 2 FGO stellen, wenn diese Anordnung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen.[2] Zum Beispiel könnte angeordnet werden, eine beabsichtigte Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Dritten einstweilen zu unterlassen.[3]

[2] Baum, NWB 44/2017, 3351 (3354).
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 114 FGO Rz. 25.

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