Rz. 30

Die normative Definition des Stpfl. ist in § 33 AO nach all dem also wenig gelungen. Die Praxis hilft sich mit der Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm. Deshalb darf die Frage erlaubt sein, ob der Gesetzgeber im Rahmen der weiteren Modernisierung des Steuerrechts nicht auch den Regelungsinhalt des § 33 AO neu normieren sollte.

Bei dieser Gelegenheit wäre dann auch der veraltete Begriff des "Steuerpflichtigen" zu korrigieren und zu modernisieren. Der erforderliche "ganze Schritt" würde darüber hinaus eine ganze Reihe an Anpassungen und Folgeänderungen in der AO und in den anderen Steuergesetzen voraussetzen und nach sich ziehen. So auch die systemgerechte Umstellung der Norm (Rz. 1), was wohl eher im Rahmen einer Neufassung der AO insgesamt sinnvoll erscheinen würde.

Die seit Bestehen der AO 77 wortgleich bestehende Norm (Rz. 4) ist durch die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung inzwischen in ausreichend klarer Ausdeutung geklärt. Es stellt sich deshalb eher als der Rechtshygiene dienendes Vorhaben dar, eine Modernisierung der Begrifflichkeit und aller Folgeänderungen anzugehen. Der dafür erforderliche "Leidensdruck" scheint weder derzeit, noch in naher Zukunft gegeben zu sein. Es wird deshalb auch weiterhin erforderlich bleiben, Rechtsfortbildung und Modernisierung des Begriffs des "Steuerpflichtigen" im Rahmen der durch § 33 AO vorgegebenen Rechtssetzung zu finden.

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