Rz. 1

Unter Ersatzvornahme versteht man die Vornahme der dem Pflichtigen obliegenden Handlung durch einen von der Vollstreckungsbehörde beauftragten Dritten. Keine Ersatzvornahme, sondern die Anwendung unmittelbaren Zwangs liegt vor, wenn die Handlung von behördenangehörigen Personen vorgenommen wird[1]. Obwohl sich die Schwere des Eingriffs in diesem Fall kaum von derjenigen der Ersatzvornahme unterscheidet, ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs auch insoweit nach § 331 AO subsidiär.

[1] Sog. Selbstvornahme; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 330 AO Rz. 4; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 330 AO Rz. 6; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 330 AO Rz. 3: Zöllner, in Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 330 AO Rz. 4.

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