Rz. 5

Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist nach § 331 AO nur zulässig, wenn das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel führen oder wenn sie untunlich sind.

Nicht zum Ziel führen andere Zwangsmittel insbesondere dann, wenn zumindest eines von ihnen bereits erfolglos angewandt worden ist. Andere Zwangsmittel führen aber auch dann nicht zum Ziel, wenn sie ihrer Natur nach zur Durchsetzung der zu erzwingenden Verpflichtung ungeeignet sind[1]. Die Gegenansicht, dass die Feststellung der Erfolglosigkeit stets voraussetzt, dass zumindest ein anderes Zwangsmittel erfolglos geblieben ist[2], steht im Widerspruch zum Wortlaut des § 331 AO. Dieser verwendet das Verb "führen" nicht im Perfekt, sondern im Präsens. Es ist also gerade nicht erforderlich, dass die anderen Zwangsmittel nicht zum Erfolg "geführt haben".

Untunlich ist der Gebrauch anderer Zwangsmittel, wenn diese unpraktisch, unzweckmäßig oder unverhältnismäßig sind[3]. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ihre vorherige Anwendung die Durchsetzung der Verpflichtung gefährden würde, Gefahr im Verzug ist oder die Gefahr besteht, dass die Behörde im Fall einer Ersatzvornahme keinen Kostenersatz von dem Pflichtigen erlangen würde.

Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar sind[4].

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 331 AO Rz. 10; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 331 AO Rz. 1.
[2] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 331 AO Rz. 4; Zöllner, in Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 331 AO Rz. 3.
[3] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 331 AO Rz. 11; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 331 AO Rz. 1; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 331 AO Rz. 5.
[4] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 331 AO Rz. 5; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 331 AO Rz. 11 m. w. N.; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 331 AO Rz. 1; Zöllner, in Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 331 AO Rz. 4.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge