2.1 Rechtsnatur
Rz. 2
Die Androhung des Zwangsmittels ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, der dem Pflichtigen, d. h. dem Adressaten der zugrunde liegenden Anordnungsverfügung, bekannt zu geben ist. Hat der Pflichtige gegenüber der Finanzbehörde einen Empfangsbevollmächtigten bestellt, kann die Bekanntgabe diesem gegenüber erfolgen. § 80 Abs. 3 S. 2 AO steht dem nicht entgegen, weil sich die Finanzbehörde auch in Fällen, in denen der Beteiligte zur Mitwirkung verpflichtet ist, nicht zwingend an diesen selbst wenden muss.
Nach § 332 Abs. 2 S. 1 AO kann die Androhung mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt verbunden werden. Die Verbindung ist in das Ermessen der Behörde gestellt. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Pflichtige der Anordnung ohne die Ausübung von Druck nicht nachkommen wird. Die äußere Verbindung mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt lässt die rechtliche Selbstständigkeit der Androhung unberührt.
2.2 Voraussetzungen der Androhung
Rz. 3
Voraussetzung für die Androhung von Zwangsmitteln ist, dass eine wirksame und vollziehbare Anordnungsverfügung vorliegt, die den Adressaten zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, und dass dieser seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. Bei einer Handlungspflicht darf diese im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Androhung nicht erfüllt sein. Bei einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht müssen im Zeitpunkt der Androhung tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Pflichtige ihr zuwiderhandeln wird.
2.3 Inhalt der Anordnung
2.3.1 Bezeichnung des Pflichtigen
Rz. 4
Die Anordnung muss die Person des Pflichtigen bezeichnen. Sind mehrere Pflichtige vorhanden – ist also z. B. die Aufforderung zur Abgabe einer ESt-Erklärung gegenüber beiden Ehegatten ergangen – muss gegenüber jedem von ihnen eine Androhung erfolgen. Unter den Voraussetzungen des § 122 Abs. 7 AO kann die Androhung für mehrere Pflichtige in einem Schriftstück zusammengefasst werden. Auch in diesem Fall liegt aber für jeden Pflichtigen ein selbstständiger Verwaltungsakt vor. Die Androhung muss daher klar erkennen lassen, welches Zwangsmittel dem einzelnen Pflichtigen jeweils angedroht wird.
2.3.2 Bezeichnung der Verpflichtung
Rz. 5
Auch der Inhalt der durchzusetzenden Verpflichtung muss sich aus der Androhung eindeutig ergeben. Soll gegenüber dem Pflichtigen eine Mehrzahl von Verhaltenspflichten durchgesetzt werden, muss die Androhung für jede einzelne Verpflichtung getrennt ergehen. Ist der Stpfl. z. B. zur Abgabe der Steuererklärungen für mehrere Jahre und/oder für unterschiedliche Steuerarten aufgefordert worden, muss das Zwangsmittel für jede einzelne dieser Erklärungen einzeln bezeichnet werden. Die getrennte Zwangsmittelandrohung für jede einzelne Verpflichtung erfordert aber nicht, dass die verschiedenen Zwangsmittelandrohungen jeweils in gesonderten Schriftstücken ergehen müssen. Es muss lediglich klar zum Ausdruck gebracht werden, welches angedrohte Zwangsmittel sich jeweils auf welche Verpflichtung bezieht.
2.3.3 Bezeichnung des Zwangsmittels
Rz. 6
Die Androhung muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Der Pflichtige muss eindeutig erkennen können, mit der Anwendung welches Zwangsmittels er bei Nichterfüllung der Verpflichtung zu rechnen hat. Dies schließt die unbestimmte Androhung nicht näher genannter Zwangsmittel ebenso aus wie die alternative Androhung unterschiedlicher Zwangsmittel.
Rz. 7
Zwangsgeld ist nach § 332 Abs. 2 S. 3 AO in bestimmter Höhe anzudrohen. Richtet sich die Androhung gegen mehrere Pflichtige, so muss aus der Androhung eindeutig hervorgehen, welcher Zwangsgeldbetrag gegenüber dem einzelnen Pflichtigen jeweils angedroht wird.
Fraglich ist, ob das Bestimmtheitserfordernis gewahrt ist, wenn in der Androhung nur ein Höchstbetrag angegeben wird. Dies wird z. T. mit der Begründung verneint, dass der Pflichtige in diesem Fall nicht genau erkennen könne, mit der Festsetzung welches Betrags er zu rechnen habe. Diese Auffassung steht aber in Widerspruch dazu, dass die Festsetzung eines geringeren als des angedrohten Zwangsgeldbetrags allgemein für zulässig gehalten wird. Die Angabe eines Höchstbetrags reicht daher zur Wahrung des Bestimmtheitserfordernisses aus.
Will sich die Finanzbehörde die Möglichkeit offenhalten, bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds Ersatzzwangshaft zu erwirken, muss sie bereits in der Androhung auf diese Möglichkeit hinweisen.
Rz. 8
Be...