Rz. 15

Die Androhung ist als rechtlich selbstständiger Verwaltungsakt mit Einspruch[1] und ggf. mit Anfechtungsklage[2] anfechtbar. Vorläufiger Rechtsschutz, der die Festsetzung des Zwangsmittels hindert, kann durch Aussetzung der Vollziehung[3] erlangt werden.

Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnungsverfügung sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Androhung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen[4]. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass die Anordnungsverfügung bestandskräftig ist[5]. Anderenfalls kommt die Möglichkeit in Betracht, dass sich der Rechtsbehelf gegen die Androhungsverfügung zugleich gegen die zugrunde liegende Anordnungsverfügung richtet[6]. Sind beide Verwaltungsakte angefochten, ist im Aussetzungsverfahren gegen die Androhungsverfügung auch die Rechtmäßigkeit der Anordnungsverfügung zu prüfen[7].

Ist nur die Androhungsverfügung, nicht aber die darauf basierende Festsetzungsverfügung angefochten worden, kann Letztere nicht in das Rechtsbehelfsverfahren gegen die Androhungsverfügung einbezogen und damit auch nicht mehr aufgehoben werden[8]. Aus diesem Grund entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Androhungsverfügung mit der Bestandskraft der Festsetzungsverfügung[9].

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