Rz. 1

Die Festsetzung des Zwangsmittels nach § 333 AO bildet die zweite Stufe des Zwangsmittelverfahrens. Sie setzt die Androhung des Zwangsmittels[1] voraus und ist ihrerseits Voraussetzung für dessen Vollzug. Die Festsetzung ist für alle Arten von Zwangsmitteln erforderlich, also nicht nur für das Zwangsgeld, sondern auch für die Ersatzvornahme und den unmittelbaren Zwang. In den beiden letztgenannten Fällen besteht die Festsetzung in der Kundgabe des Entschlusses, das Zwangsmittel tatsächlich anzuwenden[2].

Die Festsetzung des Zwangsmittels stellt einen selbstständigen Verwaltungsakt dar, der mit der Bekanntgabe an den Pflichtigen wirksam wird[3].

[2] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 333 AO Rz. 1; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 333 AO Rz. 1.
[3] BFH v. 20.10.1981, VII R 13/80, BStBl II 1981, 371; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 333 AO Rz. 5; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 333 AO Rz. 2; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 333 AO Rz. 2.

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