Rz. 5

Nach § 334 Abs. 1 S. 1 AO setzt die Anordnung der Ersatzzwangshaft voraus, dass das festgesetzte Zwangsgeld uneinbringlich ist. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn der Versuch der Vollstreckung des Zwangsgeldanspruchs nach §§ 259ff. AO erfolglos geblieben ist. Dies setzt voraus, dass die Finanzbehörde die Vollstreckungsmöglichkeiten in alle ihr bekannten Vermögensgegenstände des Pflichtigen ausgeschöpft hat oder dass der Versuch der Vollstreckung von vornherein aussichtslos erscheint[1]. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Pflichtige über der Finanzbehörde unbekannte Vermögensgegenstände verfügt, kann zur Feststellung der Uneinbringlichkeit die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 1 und 3 AO erforderlich sein[2]. Wird eine gepfändete Forderung des Pflichtigen vom Drittschuldner bestritten, ist deren gerichtliche Geltendmachung aber jedenfalls dann entbehrlich, wenn der Bestand der Forderung zweifelhaft ist[3]. Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist nicht erforderlich.

[1] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 334 AO Rz. 1; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 334 AO Rz. 5; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 334 AO Rz. 14.
[2] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 334 AO Rz. 1; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 334 AO Rz. 5; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 334 AO Rz. 14.
[3] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 334 AO Rz. 14.

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