Rz. 3

§ 335 AO ordnet die Einstellung des (weiteren) Vollzugs des Zwangsmittels an. Die Vorschrift hat somit nur für den Fall Bedeutung, dass das Zwangsmittel noch nicht vollständig vollzogen worden ist. Daher darf der Anspruch auf ein festgesetztes Zwangsgeld noch nicht vollständig durch Zahlung, Beitreibung oder auf andere Weise erloschen, die angeordnete Ersatzzwangshaft noch nicht vollständig vollzogen sein. Die Durchführung der Ersatzvornahme oder die Ausübung unmittelbaren Zwangs dürfen den mit ihnen bezweckten Erfolg noch nicht vollständig herbeigeführt haben. In diesen Fällen ist die weitere Beitreibung des Zwangsgelds nach Erfüllung der Verpflichtung einzustellen und der Vollzug der Ersatzzwangshaft zu beenden. Die Fortführung der Ersatzvornahme und die weitere Ausübung unmittelbaren Zwangs dürften ohnehin nicht mehr in Betracht kommen, weil der mit ihnen herbeizuführende Erfolg bereits eingetreten ist. Nach Erfüllung der Verpflichtung entrichtete oder beigetriebene Zwangsgelder sind nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten, weil die Festsetzungsverfügung nach Erfüllung der Verpflichtung keinen rechtlichen Grund für die Einziehung der Zwangsgelder mehr darstellt[1]. Hat der Pflichtige die Zahlung durch Überweisung oder Hingabe eines Schecks bewirkt, hängt die Erstattung davon ab, ob die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde vor oder nach Erfüllung der Verpflichtung erfolgt ist[2].

Mit der Einstellung der Vollstreckung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Zwangsmittelfestsetzung[3]. Dies gilt allerdings nur dann, wenn aufgrund der Festsetzung noch keine Vollzugsmaßnahmen ergriffen wurden[4]. Anderenfalls besteht das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Festsetzungsverfügung fort, weil diese die Rechtsgrundlage für die vor der Festsetzung erfolgten Vollzugsakte darstellt[5].

[1] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 335 AO Rz. 6; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 335 AO Rz. 6; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 335 AO Rz. 3.
[2] Strunk, DStZ 1992, 308.

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