Rz. 1
§ 336 AO enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass die zu erzwingende Handlung des Pflichtigen in der Leistung von Sicherheiten besteht. Wie sich aus § 328 Abs. 1 S. 2 AO ergibt, hat § 336 AO für seinen Anwendungsbereich insoweit abschließenden Charakter, als die Leistung von Sicherheiten ausschließlich mit den in § 336 AO vorgesehenen Mitteln erzwungen werden kann. Die Anwendung anderer Zwangsmittel zu diesem Zweck ist ausgeschlossen[1].
Die Erzwingung der Sicherheitsleistung nach § 336 AO stellt eine besondere Form des unmittelbaren Zwangs i. S. d. § 331 AO dar[2]. Mit der Pfändung führt die Finanzbehörde die dem Pflichtigen obliegende Handlung – nämlich die Leistung von Sicherheiten – selbst aus. Da § 336 AO einen Spezialfall der Erzwingung einer Handlungspflicht betrifft, finden die §§ 328-335 AO auf die Erzwingung von Sicherheiten Anwendung, soweit § 336 AO keine speziellen Regelungen trifft[3].
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