Dr. Zacharias-Alexis Schneider
2.1 Begriffe
Rz. 3
Die Kosten der Vollstreckung sind nach der Legaldefinition des § 337 Abs. 1 AO:
- Gebühren in dem in § 338 AO bezeichneten Umfang,
- Auslagen, die nach den §§ 344–345 AO zu erstatten sind.
Gebühren sind Entgelt für den Aufwand der Verwaltung, den das Vollstreckungsverfahren im Allgemeinen erfordert, wie z.B. die Besoldung der Beamten oder die Kosten der Verwaltungseinrichtung. Die Gebühr muss in einem angemessenem Verhältnis zu dem bei den Vollstreckungshandlungen zu erwartenden Aufwand stehen und sich zumindest – mangels gesetzlicher Normierung – am Kostendeckungsprinzip orientieren.
Auslagen dagegen sind tatsächliche, besondere Aufwendungen der Vollstreckungsbehörde und Dritter im konkreten Einzelfall, die nicht durch das gewöhnliche Verwaltungsverfahren entstehen.
2.2 Vollstreckungsverfahren
Rz. 4
Das Vollstreckungsverfahren i. S. d. §§ 337–346 AO ist das Verfahren der Finanzbehörde zur zwangsweisen Durchsetzung des Anspruchs aus dem Steuerpflichtverhältnis, der nicht freiwillig erfüllt worden ist. Aus den gebührenpflichtigen Maßnahmen (s. Rz. 3) folgt, dass insoweit nur das Vollstreckungsverfahren wegen Geldforderungen der Behörde in das bewegliche Vermögen berührt wird. Die Kosten des Insolvenzverfahrens oder der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen werden in der AO nicht geregelt.
2.3 Kostenpflichtverhältnis
Rz. 5
Die Vollstreckungskosten zählen zu den steuerlichen Nebenleistungen i.S.v. § 3 Abs. 4 AO. Der behördliche Anspruch auf Ersatz der Vollstreckungskosten ist somit ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.v. § 37 Abs. 1 AO.
Die Kostenpflicht begründet ein Steuerpflichtverhältnis i. S. d. § 33 Abs. 1 AO. Das Kostenpflichtverhältnis entsteht mit der Vornahme der kostenpflichtigen Vollstreckungshandlung.
Rz. 6
Kostengläubiger des Anspruchs auf die Vollstreckungskosten ist der Vollstreckungsgläubiger i.S.v. §§ 249 Abs. 1 AO, 252 AO. Erfolgt die Vollstreckungshandlung aufgrund eines Vollstreckungsersuchens i.S.v. § 250 AO, ist dies nach § 115 Abs. 2 AO die ersuchte Behörde.
Kostenschuldner der Vollstreckungskosten ist nach § 337 Abs. 1 Satz 2 AO derjenige, gegen den sich das Vollstreckungsverfahren richtet, also der Vollstreckungsschuldner i. S. v. § 253 AO. Als Kostenschuldner kommen daher der Stpfl. für die Kosten der Vollstreckung seiner Steuerschuld sowie der Haftungsschuldner für die Kosten der Vollstreckung der Haftungsschuld in Betracht.
Rz. 7
Die Kostenpflicht bei einer Mehrheit von Schuldnern richtet sich nach § 342 AO. Einer besonderen Entscheidung über die Kostentragungspflicht bedarf es aufgrund der gesetzlichen Anordnung und der verfahrensrechtlichen Betrachtungsweise nicht. Der Inhalt des vollstreckten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ist für die Schuldnerstellung unerheblich.
2.4 Festsetzung der Kosten
2.4.1 Verfahren
Rz. 8
Die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, also auch des Kostenanspruchs (s. Rz. 5), bedarf gemäß § 218 Abs. 1 S. 1 AO eines den Anspruch festsetzenden Verwaltungsakts. Die "Berechnung" der Vollstreckungskosten im sog. Kostenansatz bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung besitzt Verwaltungsaktsqualität i.S.d. § 118 Satz 1 AO. Der Kostenansatz, wie die Berechnung in § 346 Abs. 2 Satz 1 AO bezeichnet wird, ist die nach § 218 Abs. 1 Satz 1 AO erforderliche Kostenfestsetzung. Unter dem Kostenansatz ist grundsätzlich jede dem Vollstreckungsschuldner bekannt gegebene Berechnung der Vollstreckungskosten zu verstehen. Die schlichte Aufnahme des Kostenbetrags in die Anlage zur Pfändungsverfügung ist jedoch nicht als festsetzender Verwaltungsakt zu verstehen, wenn es sich erkennbar nur um eine nähere Aufschlüsselung der Pfändungssumme handelt. Zum Kostenfestsetzungsverfahren s. im Übrigen Vor §§ 78–133 AO, Rz. 30a ff.
Rz. 9
Die Kostenfestsetzung wird mit der Bekanntgabe des Kostenansatzes an den Vollstreckungsschuldner wirksam. Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 346 Abs. 2 Satz 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kosten entstanden sind und beträgt 1 Jahr. Der festgesetzte Kostenanspruch der Finanzbehörde unterliegt der besonderen Zahlungsverjährung i.S.v. § 228 AO von 5 Jahren. Die Verjährung beginnt nach § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjah...