1 Grundlage des Gebührenanspruchs

 

Rz. 1

Für die Vornahme einer Pfändung von Gegenständen des beweglichen Vermögens (bewegliche Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte) hat die Vollstreckungsbehörde i.S.v. § 249 AO als Kosten der Vollstreckung nach § 338 1. Var. AO eine Pfändungsgebühr in dem in § 339 AO geregelten Rahmen zu erheben. § 339 AO knüpft daher systematisch als konkretisierende Norm an die jeweiligen Rechtsgrundlagen in den §§ 337, 338 AO an und definiert den Gegenstand, die Entstehung und die Höhe der Gebühr.

2 Gegenstand der Pfändungsgebühr

 

Rz. 2

§ 339 Abs. 1 AO umschreibt, für welche Tätigkeiten der Vollstreckungsbehörde eine Pfändungsgebühr zu erheben ist (kein Ermessen). Erfasst werden hierbei sowohl bestimmte Handlungen des Vollziehungsbeamten im Außendienst als auch Tätigkeiten der Vollstreckungsstelle im Innendienst.[1] Ein gebührenpflichtiger Pfändungstatbestand ist hierbei bei folgenden Pfändungen erfüllt:[2] Die Pfändung von

  • beweglichen Sachen,
  • Tieren,
  • Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
  • Forderungen und
  • anderen Vermögensrechten.

Einer Differenzierung zwischen Maßnahmen der Sach- oder Forderungspfändung kommt im Bereich der Kosten nur hinsichtlich des Entstehungstatbestands bzw. der nachfolgenden Erhebung der Gebühren zu.

[3]

Andere Pfändungsmaßnahmen erfüllen daher keinen Gebührentatbestand. Eine Pfändungsgebühr fällt insbesondere nicht für die sog. Hilfspfändung von Papieren an, die lediglich den Nachweis einer Forderung erbringen, wie Legitimationspapiere (Sparbücher, Versicherungsscheine, Depotscheine, Pfandscheine der öffentlichen Pfandleiher, etc.).[4] Soweit der Vollziehungsbeamte diese Papiere vorläufig in Besitz nimmt, kann jedoch nach §§ 338 2. Var., 340 AO eine Wegnahmegebühr anfallen.[5]

[1] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 339 AO Rz. 2.
[3] Vgl. § 339, Rz. 2; Seibel, in Lippross/Seibel, AO, § 339 AO Rz. 1; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 339 AO Rz. 1.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 339 AO Rz. 2; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 339 AO Rz. 4; Zöllner/Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 339 Rz. 2.
[5] Vgl. § 340 AO Rz. 3.

3 Entstehung des Gebührenanspruchs

 

Rz. 3

§ 339 Abs. 2 AO regelt als lex specialis zu § 38 AO die Entstehung des Gebührenanspruchs. Der Gebührenanspruch entsteht hiernach mit der Vornahme der Pfändung.[1] Wann eine Pfändung als vorgenommen gilt, bestimmt sich in Abhängigkeit davon, wer die Pfändungshandlung vorzunehmen hat (Innen- oder Außendienst). Dies wiederum ist abhängig von der Art des Vollstreckungsgegenstands, der gepfändet werden soll. Hier ist zu unterscheiden:

Die Pfändung von beweglichen Sachen [2], ungetrennten Früchten des Bodens[3] und indossablen Wertpapieren[4] erfolgt durch den Vollziehungsbeamten (Außendienst). Dieser wird zur Vornahme der Pfändung durch den Vollstreckungsauftrag[5] ermächtigt.

Nach § 339 Abs. 2 Nr. 1 AO entsteht der Gebührenanspruch in diesen Fällen, sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des jeweiligen Vollstreckungsauftrags unternommen hat. Schritte zur Ausführung sind dann unternommen, wenn der Vollziehungsbeamte über die rein amtsinterne Tätigkeit hinaus nach Außen wirkende Handlungen vorgenommen hat.[6] Ausreichend ist, dass diese nach Außen wirkenden Handlungen nur zur Vorbereitung der Vollstreckungsmaßnahmen dienen, wie z. B. die Anfrage beim Einwohnermeldeamt oder einem Dritten sowie die Bestellung eines Fahrzeuges zum Abholen der Pfandsachen.[7] Nicht ausreichend sind innerdienstliche Vorbereitungshandlungen, die über den Bereich der Vollstreckungsbehörde nicht hinausreichen, wie z. B. eine Kontenklärung im Rahmen des Aktenstudiums.

 

Rz. 4

Die Pfändung von Forderungen [8] und anderen Vermögensrechten [9] erfolgt durch den Vollstreckungsinnendienst. In diesen Fällen entsteht nach § 339 Abs. 2 Nr. 2 AO der Anspruch auf die Pfändungsgebühr in dem Zeitpunkt, in dem die Pfändung bewirkt ist, d. h. mit Zustellung der jeweiligen Pfändungsverfügung an den Drittschuldner nach § 309 Abs. 2 Satz 1 AO oder den Vollstreckungsschuldner nach § 321 Abs. 2 AO. Die Einziehung der Forderung löst keinen (weiteren) Gebührentatbestand aus.[10] Es können jedoch Auslagen entstehen.

Mehrere Gebühren fallen an, wenn sowohl bewegliche Sachen als auch Forderungen gepfändet werden.[11]

[6] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 339 AO Rz. 5; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 339 AO Rz. 7.
[7] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 339 AO Rz. 5; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 339 AO Rz. 21.
[10] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 339 AO Rz. 6; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 339 AO Rz. 5.
[11] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 339 AO Rz. 4.

4 Höhe der Gebühr

 

Rz. 5

Die Pfändungsgebühr ist eine von der Höhe der vollstreckten Beträge unabhängige Festgebühr. Sie beträgt nach § 339 Abs. 3 AO EUR 26,00.[1] Die Festgebühr wird unabhängig vom konkreten Aufwand erhoben. Abgegolten sind mit der Gebühr insbesondere auch mehrfache Einsätze in derselben Sache bis zu ihrer jeweiligen Erledigung.[2] Die ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge