4.1 Verpflichtete Personen
Rz. 53
Abs. 3 des § 34 AO unterwirft die Vermögensverwalter, denen unter Ausschluss des Eigentümers oder seines gesetzlichen Vertreters die Verwaltung des gesamten bzw. eines Teils des Vermögens zusteht, für den Verwaltungsbereich den Pflichten des Abs. 1. Das kann etwa auf gesetzlicher Regelung, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder auf letztwilliger Verfügung beruhen.
Die vom Eigentümer rechtsgeschäftlich übertragene Vermögensverwaltung gehört nicht hierher, da sie dem Vermögensverwalter nicht "zusteht". Rechtsgeschäftlich übertragene Vermögensverwaltung entbindet den Inhaber des Vermögens nicht von seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Diese Fälle werden nicht von § 34 Abs. 3 AO, sondern allenfalls von § 35 AO erfasst.
Rz. 54
Für die Anwendung des Abs. 3 kommen die durch ein Gericht, eine Behörde oder letztwillige Verfügung eingesetzten Vermögensverwalter in Betracht. Die Vermögensverwalter nach Gesetz sind in § 34 Abs. 1 AO bewusst mit erfasst. Insoweit kann Abs. 3 nur als Ergänzungsregelung gesehen werden, die die gesetzlichen Vertreter nicht noch einmal erfassen soll.
Nicht unter § 34 Abs. 3 AO fallen dementsprechend die Personen, die bereits von § 34 Abs. 1 AO erfasst werden (Rz. 21).
Fremdes Vermögen verwalten nämlich auch die Eltern hinsichtlich des Kindesvermögens, der Vormund in Bezug auf das Mündelvermögen, der Betreuer hinsichtlich des Vermögens der betreuten Person, soweit die Vermögenssorge zum Aufgabenbereich des Betreuers gehört und der Pfleger in Bezug auf das seiner Pflegschaft unterliegende Vermögen, die als gesetzliche Vertreter aber bereits von § 34 Abs. 1 AO erfasst werden.
Rz. 55
Abs. 3 gilt insbesondere für:
- Nachlassverwalter.
- Insolvenzverwalter und so genannte "starke" vorläufige Insolvenzverwalter.
- Zwangsverwalter.
- Testamentsvollstrecker.
RZ 56 einstweilen frei
4.2 Wirkung der Regelung
Rz. 57
Für die Vermögensverwalter enthält Abs. 3 die ausdrückliche Beschränkung ihrer steuerlichen Pflichten auf den Bereich ihrer Verwaltung. Diese Beschränkung auf den Funktionsbereich gilt auch für die anderen verpflichteten Personen des § 34 AO, ohne dass es in Abs. 1 und 2 ausdrücklich gesagt ist (vgl. Rz. 25ff.). Die Hervorhebung in Abs. 3 ist dem Umstand zu verdanken, dass bei den Vermögensverwaltern die Abgrenzung der steuerlichen Pflichten besondere Schwierigkeiten bereitet. Das beruht darauf, dass die steuerlichen Pflichten der Person, deren Vermögen der Verwaltung unterliegt, häufig umfassender sind und über den Bereich des verwalteten Vermögens hinausgehen, auch wenn der Mittelpunkt der steuerlichen Pflichten im verwalteten Vermögen liegt. Dann kann der Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten nicht erfüllen, wenigstens nicht ohne die Mitwirkung des Stpfl. Der Stpfl. selbst kann ebenfalls nicht allein seine Pflichten erfüllen, sondern bedarf der Mithilfe des Vermögensverwalters.
4.3 Einzelfälle
4.3.1 Zwangsverwalter
Rz. 58
Der Zwangsverwalter hat nach § 152 ZVG das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das der Zwangsverwaltung unterworfene Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Durch die Beschlagnahme des Grundstücks wird dem Schuldner (Grundstückseigentümer) die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen. Nach § 34 Abs. 3 AO hat der Zwangsverwalter alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen, die sich auf das beschlagnahmte Grundstück beziehen. Soweit die Pflichten auch Bereiche außerhalb des Grundstücks berühren, kann der Verwalter sie nicht erfüllen und daher auch nicht zu ihnen verpflichtet sein. Der Zwangsverwalter hat also alle steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Feststellung der Grundsteueräquivalenzbeträge, der Festsetzung des GrSt-Messbetrags, der GrSt und der USt sowie aller anderen Abgaben, die das Grundstück betreffen.
Der Zwangsverwalter hat, soweit die Zwangsverwaltung reicht, eigene Pflichten und Rechte, auch wenn der Vollstreckungsschuldner Steuerschuldner bleibt. Die entsprechenden Bescheide sind an den Zwangsverwalter bekanntzugeben. Dazu gehört auch die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung über eine USt-Sonderprüfung, auch wenn Stpfl. und damit Adressat der Prüfung der Gemeinschuldner selbst bleibt.
Der Zwangsver...