1 Grundlage des Gebührenanspruchs

 

Rz. 1

Für die Vornahme einer Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden hat die Vollstreckungsbehörde i.S.v. § 249 AO als Kosten der Vollstreckung nach § 338 2. Var. AO eine Wegnahmegebühr in dem in § 340 AO geregelten Rahmen zu erheben. § 340 AO knüpft systematisch als konkretisierende Norm an die jeweiligen Rechtsgrundlagen in den §§ 337, 338 AO an und definiert den Gegenstand, die Entstehung und die Höhe der Gebühr.

2 Gegenstand der Wegnahmegebühr

 

Rz. 2

Gegenstand der Gebühr ist die sog. Wegnahme. Hierbei handelt es sich um eine Vollstreckungshandlung, bei der der Vollziehungsbeamte die Herausgabe bestimmter Gegenstände bewirken soll.[1] Grundlage der Wegnahmegebühr ist jedoch ausschließlich die Wegnahme von beweglichen Sachen und Urkunden durch den Vollziehungsbeamten in den abschließend genannten Fällen:

 
§ 310 Abs. 1 Satz 2 AO Wegnahme des Hypothekenbriefs, wenn eine durch eine Briefhypothek gesicherte Forderung gepfändet werden soll.
§ 315 Abs. 2 Satz 5 AO Wegnahme von Urkunden, die zur Einziehung der gepfändeten Forderung benötigt werden.
§ 318 Abs. 1 i. V. m. § 315 Abs. 2 Satz 5 AO Wegnahme von Urkunden, die zur Herausgabe beweglicher Sachen benötigt werden, wenn der Herausgabeanspruch gepfändet worden ist. 
§ 321 Abs. 1 AO Wegnahme von Urkunden über eine Reallast, Grund- oder Restschuld am Grundstück.
§ 336 AO Pfändung von Sachen, die als Sicherheitsleistung dienen sollen.
§ 331 AO Wegnahme von Urkunden oder Sachen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs.

Die Regelung ist abschließend, so dass eine Wegnahmegebühr nicht für die Wegnahme sämtlicher beweglicher Sachen, sondern nur in den vorgenannten Fällen erhoben wird.[2]

 

Rz. 3

Eine Wegnahme ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Vollziehungsbeamte einen im Gewahrsam des Vollstreckungschuldners belassenen gepfändeten Gegenstand lediglich abholt.[3] Keine Wegnahme, sondern eine Pfändung ist auch in den Fällen der Ansichnahme von Wertpapieren, Wechseln und sonstigen Inhaberpapieren gegeben, die durch Indossament übertragen werden.[4] Legitimationspapiere (Sparbücher, Versicherungsscheine, Depotscheine, Pfandscheine der öffentlichen Pfandleiher, etc.) können nicht gepfändet werden.[5] Für die sodann in Betracht kommende Hilfspfändung ist eine Wegnahmegebühr nur dann zu erheben, wenn die Hilfspfändung durch die unmittelbar danach durchgeführte Pfändung der Forderung gerechtfertigt wird und ein Vollstreckungsauftrag in Form eines Wegnahmeauftrags hätte erteilt werden müssen.[6]

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 340 AO Rz. 6.
[2] Koenig/Zöllner, AO, 3. Aufl. 2014, § 340 Rz. 2; Klein/Brockmeyer, AO, 12. Aufl. 2014, § 340 Rz. 2.
[3] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 340 AO Rz. 6; Klein/Brockmeyer, AO, 12. Aufl. 2014, § 340 Rz. 2; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 340 AO, Rz. 1.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 340 AO, Rz. 1.
[5] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 340 AO Rz. 7.
[6] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 340 AO Rz. 7; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 340 AO Rz. 1; Klein/Brockmeyer, AO, 12. Aufl. 2014, § 340 Rz. 4; Koenig/Zöllner, AO, 3. Aufl. 2014, § 340 Rz. 3.

3 Entstehung des Gebührenanspruchs

 

Rz. 4

Die Gebühr entsteht wie die Pfändungsgebühr, wenn der Vollziehungsbeamte nach Außen erkennbare Schritte zur Ausführung des jeweiligen Vollstreckungsauftrages unternommen hat.[1] Eine Unterbrechung oder Aufteilung der Amtshandlung sowie die Wegnahme an verschiedenen Orten lässt keine zweite Wegnahmegebühr entstehen, da für die Entstehung des Gebührenanspruchs der Vollstreckungsauftrag maßgeblich ist.[2]

[1] vgl. § 339 AO Rz. 3.
[2] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 340 AO Rz. 10; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 340 AO Rz. 4.

4 Höhe der Gebühr

 

Rz. 5

Für die Wegnahme wird eine Festgebühr von EUR 26,00 erhoben. Ebenso wie für die Pfändungsgebühr ist der Wert der Ansprüche, zu deren Durchsetzung die Wegnahme erfolgt, ohne Bedeutung.[1]

[1] Vgl. § 339 AO Rz. 5; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 340 AO Rz. 10.

5 Gebührenerhebung

 

Rz. 6

Die Erhebung der Wegnahmegebühr erfolgt durch deren Festsetzung.[1] Die Gebühr wird nach § 340 Abs. 3 Satz 2 AO auch erhoben, wenn die beweglichen Sachen und Urkunden nicht aufzufinden sind oder der Vollstreckungsschuldner nach § 340 Abs. 1 Satz 2 AO freiwillig an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten leistet. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gebühr nach § 340 Abs. 2 AO noch nicht entstanden ist, weil der Vollstreckungsschuldner den herauszugebenden Gegenstand beispielsweise bei der Vollstreckungsstelle oder dem Vollziehungsbeamten abgibt, noch bevor dieser Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat.[2]  

[2] Koenig/Zöllner, AO, 3. Aufl. 2014, § 340 Rz. 4; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 340 AO Rz. 5; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 340 AO Rz. 3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge