Dr. Zacharias-Alexis Schneider
2.1 Schreib- und Telefaxauslagen (§ 344 Abs. 1 Nr. 1 AO)
Rz. 3
Mit den Schreibauslagen werden im Interesse des Vollstreckungsschuldners entstandener zusätzlicher Aufwand für die Herstellung von Abschriften oder deren Übermittlung per Telefax pauschal abgegolten. Die Art der Herstellung der Abschrift ist unerheblich. Abschriften i. d. S. sind demgemäß auch Fotokopien und Durchschläge.. Für von Amts wegen zu erteilende Abschriften, wie beispielsweise den Niederschriften i.S.v. §§ 286 Abs. 3, 307 Abs. 1 i.V.m. § 290 AO, werden keine Auslagen erhoben, da diese bereits mit den Gebühren abgegolten sind.. Die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind gesondert zu ersetzen .
Die Höhe der Schreib- oder Telefaxauslage beträgt unabhängig vom Inhalt, vom Umfang der geschriebenen Zeilen oder Zeichen und vom Format des Schriftstücks für die ersten 50 Seiten in schwarz-weiß je angefangene Seite EUR 0,50 und für jede weitere Seite EUR 0,15. Für Abschriften in Farbe beträgt die Gebühr für die ersten 50 Seiten je angefangene Seite EUR 1,00 und für jede weitere Seite EUR 0,30. Sofern anstelle von Abschriften elektronisch gespeicherte Dateien überlassen werden, betragen die Auslagen EUR 1,50 je Datei, pro Arbeitsabschnitt und Datenträger jedoch maximal EUR 5,00. Müssen die Dokumente auf Veranlassung des Vollstreckungsschuldners zunächst von der Papierform in die elektronische Form - beispielsweise durch Einscannen - überführt werden, fallen für eine Übersendung der Dateien mindestens die gestaffelten Pauschalen nach § 344 Abs. 1 Satz 1 AO an.
2.2 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 344 Abs. 1 Nr. 2 AO)
Rz. 4
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind als Auslagen zu ersetzen. Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen gehören hierzu nicht die Entgelte für Telefondienstleistungen im Orts- oder Nahbereich, wohl aber solche im Fernbereich.
2.3 Zustellungsentgelte (§ 344 Abs. 1 Nr. 3 AO)
Rz. 5
Zu erstatten sind die Kosten der förmlichen Zustellung nach § 182 ZPO. Andere Leistungsentgelte der Post als die in § 344 Abs. 1 Nr. 3 AO aufgeführten Kosten der Zustellung können von der Finanzbehörde nicht als Auslagen erhoben werden. Für die Zustellungen mittels Postzustellungsurkunde sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten. Für behördliche Zustellungen nach § 5 VwZG sind pauschal EUR 7,50 zu erstatten.
2.4 Kosten der öffentlichen Bekanntmachung (§ 344 Abs. 1 Nr. 4 AO)
Rz. 6
Erstattungspflichtig sind die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung beispielsweise eines Versteigerungstermins nach § 298 Abs. 2 AO bzw. dessen Aufhebung oder Verlegung oder für die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 15 VwZG. Hierzu gehören z. B. die Kosten für Inserate in Zeitungen oder dem Internet oder eines Aushangs.
2.5 Entschädigungen für Öffnungen und Durchsuchungen (§ 344 Abs. 1 Nr. 5 AO)
Rz. 7
Der Vollziehungsbeamte kann bei der Öffnung verschlossener Türen und Behältnisse nach § 287 Abs. 2 AO sowie bei der notwendigen Durchsuchung von Personen des anderen Geschlechts Hilfskräfte zuziehen. Die Kosten für die Türöffnung durch Hinzuziehung eines Schlossers sind jedoch nur dann vom Vollstreckungsschuldner als Auslage zu erstatten, wenn die Anordnung der Durchsuchung rechtmäßig war. Sie sind auch nur dann erstattungsfähig, wenn sie notwendig geworden sind. Auslagen für die "vorsorgliche" Mitnahme eines Schlossers für den Fall, dass die Türöffnung erforderlich werden könnte, sind nicht erstattungsfähig.
Erstattungspflichtig sind die tatsächlich angefallenen Entgelte einschließlich Umsatzsteuer für die Hilfspersonen.
2.6 Kosten der Beförderung, Verwahrung und Sicherung gepfändeter Sachen und Tiere (§ 344 Abs. 1 Nr. 6 AO)
Rz. 8
Bis zu ihrer Versteigerung sind gepfändete Sachen von der Behörde zu lagern, zu verwahren, zu beaufsichtigen und schließlich zum Versteigerungsort zu transportieren. Die hierfür entstandenen Kosten sind als Auslagen zu ersetzen. Hierzu zählen auch die Kosten für die Ernte, Lagerung und Versteigerung gepfändeter "Früchte auf dem Halm". So sind z. B. die Liegeplatzkosten für ein gepfändetes Schiff oder die (vergeblichen) Kosten des Transports einer Pfandsache zum Versteigerungsort Auslagen i. d. S.
Die Erstattungspflicht erstreckt sich hierbei nicht lediglich auf die Kosten der Inanspr...