Rz. 18

Nach Ablauf der Festsetzungsfrist darf weder eine bisher unterbliebene Kostenfestsetzung erfolgen noch eine vorgenommene Festsetzung korrigiert werden.[1] Dies gilt entsprechend § 169 Abs. 1 S. 2 AO auch für eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 AO.[2]

[1] vgl. § 337 AO Rz. 9; Vor §§ 78–133 AO Rz. 30c.
[2] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 346 AO Rz. 27; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 346 AO Rz. 8; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 346 AO Rz. 14.

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