Rz. 18
Nach Ablauf der Festsetzungsfrist darf weder eine bisher unterbliebene Kostenfestsetzung erfolgen noch eine vorgenommene Festsetzung korrigiert werden.[1] Dies gilt entsprechend § 169 Abs. 1 S. 2 AO auch für eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 AO.[2]
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