Rz. 33
Maßnahmen im Straf- und Bußgeldverfahren sind alle Handlungen oder Unterlassungen der Behörde zur Durchführung oder in der Abwicklung dieser Verfahren:
- Die Abgabe des Strafverfahrens durch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO[1] an die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO ist keine Abgabenangelegenheit.[2] Die Verlängerung der Zahlungsfrist durch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO[3] bei der strafbefreienden Selbstanzeige[4] ist keine Abgabenangelegenheit.[5]
- Das Auskunftsersuchen der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 93 AO[6] in einem anhängigen Steuerstrafverfahren ist eine strafprozessuale Maßnahme und damit keine Abgabenangelegenheit.[7] Demzufolge ist auch die Untersagung der Weiterleitung eines Auskunftsersuchens durch das BMF ins Ausland keine Abgabenangelegenheit.[8]
- Die Entschädigung nach dem JVEG bei Auskunftserteilung an die Steuerfahndung in einem anhängigen Steuerstrafverfahren zur Vermeidung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist keine Abgabenangelegenheit.[9]
- Ermittlungen der Steuerfahndung im Auftrag der Staatsanwaltschaft sind keine Abgabenangelegenheiten.[10] Dies gilt auch, wenn die Fahndung im Auftrag der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO[11] ermittelt.
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