5.1 Allgemeines
Rz. 37
§ 347 Abs. 1 Nr. 2 AO gibt eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des finanzbehördlichen Einspruchsverfahrens. Die Vorschrift regelt in Ergänzung zu § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO die Vollstreckung von Verwaltungsakten, soweit sie nach den Vorschriften der AO durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden erfolgt. Nach den Vorschriften der AO erfolgt die Vollstreckung auch dann, wenn diese Bestimmungen wiederum auf andere Gesetze, vornehmlich auf die ZPO, verweisen. Diese Vollstreckungstätigkeit erfolgt im Weg der gesetzlichen Amtshilfe für Verwaltungsakte, die nicht in Abgabenangelegenheiten ergangen sind.
5.2 Vollstreckung von Verwaltungsakten
Rz. 38
Das finanzbehördliche Einspruchsverfahren ist nach § 347 Abs. 1 Nr. 2 AO nur für Verwaltungsakte im Vollstreckungsverfahren zulässig. § 347 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt also die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsakts i. S. v. § 251 AO voraus. Hierauf erstreckt sich nicht die Prüfungskompetenz der Vollstreckungsbehörde. Die Vollstreckbarkeit wird von der Behörde testiert, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat.
Rz. 39
Das finanzbehördliche Einspruchsverfahren ist nur zulässig, soweit die Vollstreckungsmaßnahme selbst beanstandet wird. Es wird also nur die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung überprüft. Die Rechtmäßigkeit des vollstreckten Verwaltungsakts kann in diesem Verfahren nicht überprüft werden.
5.3 Vollstreckung einer Bundes- oder Landesfinanzbehörde nach den Vorschriften der AO
Rz. 40
§ 347 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass die Vollstreckungshandlung einerseits durch eine Bundes- oder Landesfinanzbehörde erfolgt und andererseits diese Vollstreckung nach den Bestimmungen der AO erfolgt. Nicht erforderlich ist, dass auf den zu vollstreckenden Verwaltungsakt die Bestimmungen der AO Anwendung finden.
Die Vollstreckung nach der AO muss durch formelles Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sein, da der Rechtsweg nur durch Gesetz, nicht aber durch Verwaltungsvereinbarungen begründet werden kann.
Die Finanzbehörden leisten hier Amtshilfe für Verwaltungsakte, die nicht in Abgabenangelegenheiten ergangen sind. Die Pflicht der Finanzbehörden zur Amtshilfe kann nur durch eine Rechtsnorm begründet werden.
So sind z. B. die FÄ Vollstreckungsbehörde für Leistungsbescheide des Landes Thüringen.
Rz. 40a
§ 347 Abs. 1 Nr. 2 AO gilt für Fälle, in denen die Bundes- oder Landesfinanzbehörden Verwaltungsakte nach den Bestimmungen der AO vollstrecken. Nach den Bestimmungen der AO erfolgt die Vollstreckung auch dann, wenn die Regelungen der AO wiederum auf andere Gesetze, z. B. die ZPO, verweisen.
Rz. 40b
Der Einspruch ist nur bei Maßnahmen im Vollstreckungsverfahren (§§ 249ff. AO) statthaft. § 347 Abs. 1 Nr. 2 AO begründet nicht die Befugnis zur Überprüfung der Vollstreckbarkeit des betreffenden Verwaltungsakts i. S. v. § 251 AO. Die Vollstreckbarkeit wird von der Behörde testiert, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat. Der vorläufige Rechtsschutz gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt durch Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO ist nur dann gegeben, wenn er auch für die Entscheidung in der Hauptsache gegeben ist.
Rz. 40c
Mit dem Einspruch kann nur die Vollstreckungsmaßnahme selbst beanstandet werden. Es wird also nur die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung überprüft. Die Rechtmäßigkeit des vollstreckten Verwaltungsakts kann in diesem Verfahren nicht überprüft werden.
5.4 Vollstreckung von Bußgeldbescheiden
Rz. 41
Für die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden gelten grundsätzlich die Bestimmungen des OWiG. Die Vollstreckung ist keine Abgabenangelegenheit i. d. S. Etwas anderes gilt auch nicht, soweit vo...