Rz. 85

Der Untätigkeitseinspruch ist nicht nur dann zulässig, wenn die Finanzbehörde einen zureichenden Grund für die Verzögerung der Sachentscheidung hatte, sondern auch dann, wenn sie es unterlassen hat, diesen zureichenden Grund dem Antragsteller vor der Einspruchseinlegung[1] mitzuteilen. Diese Mitteilung kann von jeder mit der Bearbeitung der Sache befassten Stelle erfolgen. Sie bedarf keiner besonderen Form, insbesondere nicht der Schriftform, muss jedoch in klarer Weise erkennen lassen, aus welchem Grund über den Antrag noch nicht entschieden wird[2], und inhaltlich so bestimmt sein, dass der Einspruchsführer in der Lage ist, die Gründe zu würdigen und damit die Erfolgsaussichten eines Untätigkeitseinspruchs abzuschätzen.[3]

 

Rz. 86

Die Informationspflicht der Finanzbehörde soll dem Antragsteller das Verwaltungsverhalten transparent machen. Deshalb ist die Mitteilung ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn er die Nichtbearbeitung selbst ausdrücklich angeregt hat[4] und ihm damit der Grund für die Verfahrensverzögerung eindeutig bekannt ist.[5] Für den Untätigkeitseinspruch fehlt dann wegen des widersprüchlichen Verhaltens das Rechtsschutzbedürfnis.[6]

[3] v. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO, § 46 FGO Rz. 133.
[4] FG Köln v. 28.2.1985, VIII U 322/84, EFG 1985, 570.
[5] Rz. 82; so auch entspr. Hessisches FG v. 18.3.1991, 2 K 4982/90, EFG 1991, 623; FG Bremen v. 25.10.1996, 2 94 210 K 2, EFG 1997, 245 für eine Vereinbarung über den Verbleib der Steuerakten beim Strafgericht.

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