Rz. 1

Der formelle Rechtsschutz wird durch Art. 19 Abs. 4 GG nur insoweit garantiert, als der Bürger durch die öffentlich-rechtlichen Maßnahmen der Finanzbehörde in seinen eigenen Rechten verletzt wird. § 350 AO regelt unter diesem Gesichtspunkt die Befugnis zur Einspruchseinlegung und schränkt diese ein. Es muss von demjenigen, der durch die Regelung des den Gegenstand des Einspruchsverfahrens bildenden Verwaltungsakts betroffen ist, ein individuelles Rechtsschutzbedürfnis geltend gemacht werden. Für den Einspruchsführer muss eine Beeinträchtigung seiner eigenen steuerlichen Rechtsposition vorliegen[1], er muss unmittelbar und persönlich betroffen sein.[2]

 

Rz. 1a

Diese Einschränkung bewirkt einmal den Ausschluss von Einsprüchen zugunsten der Allgemeinheit ("Populareinsprüche")[3] und grundsätzlich auch den Ausschluss von Einsprüchen zugunsten Dritter ("Prozessstandschaft").[4] Die Wahrnehmung von Rechten Dritter ist im Einspruchsverfahren nicht statthaft, sondern nur die Wahrnehmung eigener Rechte. Der Einspruch ist für Personen ausgeschlossen, die durch einen angefochtenen Verwaltungsakt nicht selbst in einer Weise betroffen sind, die sich als Verletzung eigener Rechte darstellen könnte.[5]

[1] BFH v. 6.12.1991, III R 81/89, BStBl II 1992, 303; zur Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung s. auch FG Hamburg v. 14.3.1994, IV 195/92 H, EFG 1994, 840.
[2] Art. 243 Abs. 1 ZK.
[3] BFH v. 27.11.1985, II R 90/83, BStBl II 1986, 243; vgl. für die Klagebefugnis Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 40 FGO Rz. 29.

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