Rz. 33
Verstirbt der Adressat des Verwaltungsakts nach Bekanntgabe oder verliert er seine Steuerrechtsfähigkeit aus anderen Gründen, so tritt gem. § 45 AO der Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein. Er erlangt damit auch dessen Einspruchsbefugnis und Beschwer.[1]
Rz. 33a
Bei Vollbeendigung einer Personengesellschaft durch Ausscheiden aller Gesellschafter tritt keine Gesamtrechtsnachfolge für den verbleibenden Einzelunternehmer ein, sondern die Einspruchsbefugnis geht auf die Feststellungsbeteiligten nach § 352 AO über.[2] Mit der Vollbeendigung der Personengesellschaft entfällt ihre Befugnis, für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe einzulegen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die bereits vollbeendete Gesellschaft selbst Adressat eines Verwaltungsakts ist. Dieser Verwaltungsakt berührt aufgrund des mit ihm verbundenen Rechtsscheins die steuerlichen Interessen der vollbeendeten Gesellschaft, sodass aus Gründen der Rechtsklarheit die Beschwer für die formelle Aufhebung des Verwaltungsakts gegeben ist.[3]
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