Rz. 33

Verstirbt der Adressat des Verwaltungsakts nach Bekanntgabe oder verliert er seine Steuerrechtsfähigkeit aus anderen Gründen, so tritt gem. § 45 AO der Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein. Er erlangt damit auch dessen Einspruchsbefugnis und Beschwer.[1]

 

Rz. 33a

Bei Vollbeendigung einer Personengesellschaft durch Ausscheiden aller Gesellschafter tritt keine Gesamtrechtsnachfolge für den verbleibenden Einzelunternehmer ein, sondern die Einspruchsbefugnis geht auf die Feststellungsbeteiligten nach § 352 AO über.[2] Mit der Vollbeendigung der Personengesellschaft entfällt ihre Befugnis, für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe einzulegen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die bereits vollbeendete Gesellschaft selbst Adressat eines Verwaltungsakts ist. Dieser Verwaltungsakt berührt aufgrund des mit ihm verbundenen Rechtsscheins die steuerlichen Interessen der vollbeendeten Gesellschaft, sodass aus Gründen der Rechtsklarheit die Beschwer für die formelle Aufhebung des Verwaltungsakts gegeben ist.[3]

[1] BFH v. 9.2.1977, I R 60–68/73, BStBl II 1977, 428; wegen der Sonderbestimmung des § 353 AO bei dinglicher Wirkung von Bescheiden s. § 353 AO Rz. 2; wegen der Einspruchsbefugnis von Miterben einer Erbengemeinschaft s. § 352 AO Rz. 32; wegen der des Nachlassverwalters hinsichtlich von Verwaltungsakten, die den verwalteten Nachlass betreffen, s. BFH v. 9.2.1977, I R 60–68/73, BStBl II 1977, 428, 429; wegen der Einspruchsbefugnis des Erben bei bestehender Testamentsvollstreckung s. BFH v. 8.6.1988, II R 14/85, BStBl II 1988, 946; wegen der Einspruchsbefugnis des Testamentsvollstreckers bei Steuerfestsetzungen, die zwar Nachlassverbindlichkeiten zur Folge haben, die aber nicht den Nachlass als solchen betreffen, sondern persönliche Schulden des Erben begründen, BFH v. 16.12.1977, III R 35/77, BStBl II 1978, 383; BFH v. 4.11.1981, II R 144/78, BStBl II 1982, 262; s. auch BFH v. 29.11.1995, X B 328/94, BStBl II 1996, 322.

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