Rz. 21a

Der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid kann nicht mit Einwendungen begründet werden, die sich gegen Regelungen des Folgebescheids richten.[1]

[1] Vgl. z. B. für die Verwirkung des aus einer gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlage resultierenden Steueranspruchs BFH v. 31.10.1974, III R 130/73, BStBl II 1975, 253.

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