Rz. 26
Abrechnungsbescheid[1]:
- nicht anfechtbar mit Einwendungen, die sich gegen die Steuerfestsetzung richten.[2]
Abweichende Steuerfestsetzung[3]:
- Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung.[4]
Aufteilungsbescheide:
- § 279 AO, nicht anfechtbar mit Einwendungen gegen die im ESt-Bescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen.
Duldungsbescheid:
- Einwendungen gegen die festgesetzte Schuld kann der Duldungspflichtige nicht mehr erheben. Der den Anspruch festsetzende Bescheid hat insoweit Grundlagenfunktion.[5]
Einkommensteuerbescheid:
- nicht anfechtbar mit dem Einwand, dass eine andere Einkunftsart vorliege, als im Gewinnfeststellungsbescheid festgestellt[6];
- anfechtbar mit dem Einwand, dass die in den Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG einzubeziehenden Besteuerungsgrundlagen fehlerhaft sind[7];
- nicht anfechtbar mit dem Einwand, dass aus Billigkeitsgründen eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO zu erfolgen habe[8];
- nicht anfechtbar mit Einwendungen gegen den SolZ[9];
- für den Nachweis der Körperbehinderung i. S. d. § 33b EStG ist die Finanzbehörde an die amtsärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamts[10] bzw. an die Feststellungen des Versorgungsamts gem. § 3 Abs. 1 SchwbG[11] gebunden, sodass Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen ausgeschlossen sind;
- kann insoweit nicht angefochten werden, als er auf einer Besteuerungsgrundlage beruht, die in einem wirksamen Grundlagenbescheid festgestellt worden ist[12];
- Einwendungen gegen die Berechnung der "fiktiven" ESt nach § 51a Abs. 2 EStG als Grundlage für die Festsetzung der in Nordrhein-Westfalen erhobenen KiSt sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der KiSt gegenüber der zuständigen Kirchenbehörde und nicht im Verfahren gegen die Festsetzung der ESt gegenüber dem FA geltend zu machen[13];
- Einwendungen gegen die verhältnismäßige Aufteilung der Einkommensteuerbeträge bei glaubensverschiedener Ehe nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 S. 2 KiStG NV sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der KiSt gegenüber der zuständigen Kirchenbehörde und nicht im Verfahren gegen die Festsetzung der ESt gegenüber dem FA geltend zu machen.[14]
ErbSt:
- Einwendungen gegen eine Bedarfswertfeststellung (Grundlagenbescheid) sind im Verfahren gegen den ErbSt-Bescheid (Folgebescheid) nicht zulässig[15];
- der Bescheid zur Feststellung und Zurechnung der Grundbesitzwerte ist ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für die ErbSt-Bescheide der Miterben.[16]
Feststellung des Treugeberanteils:
- wird das Bestehen des Treuhandverhältnisses selbst nicht in Zweifel gezogen, so sind Einwendungen des Treugebers im Feststellungsverfahren der Verteilung des Treuhänder-Gewinnanteils an der KG auf die Treugeber[17], die sich auf die Höhe des dem Treuhänder zuzuweisenden Ergebnisanteils beziehen, unbeachtlich, weil sie sich insoweit gegen Feststellungen eines vorgreiflichen Grundlagenbescheids richten[18];
- für die Feststellung des Treugeber-Anteils fehlt die Einspruchsbefugnis, wenn der Feststellungsbescheid für die KG über die Beteiligung der Treuhand-Kommanditisten ersatzlos aufgehoben wird.[19]
Feststellung des Grundbesitz- oder Grundstückswerts:
- Einwendungen gegen die Steuerbarkeit einer Schenkung können nur im SchenkSt-Bescheid, also dem Folgebescheid, nicht jedoch im Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitz- oder Grundstückswerts als Grundlagenbescheid, der nur eine Wert- und Zurechnungsfeststellung enthält, erhoben werden.[20]
Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15a EStG:
- nicht anfechtbar mit Einwendungen gegen den Gewinnfeststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO, der insoweit als Grundlagenbescheid bindende Wirkung hat.[21]
Gewerbesteuerbescheid:
- nicht anfechtbar mit Einwendungen gegen die im GewSt-Messbescheid festgesetzte Höhe des Gewinns, auch wenn beide Bescheide zusammengefasst ergehen.[22]
Gewerbesteuermessbescheid:
- nicht anfechtbar mit dem Einwand, dass der Einheitswertbescheid über den gewerblichen Betrieb unrichtig sei[23];
- Einwendungen nicht eingeschränkt durch ESt-Bescheid[24];
- der GewSt-Messbescheid ist im Verhältnis zum KSt-Bescheid kein Folgebescheid[25];
- die Feststellung des verbleibenden Gewerbeverlusts ist im Verhältnis zu dem KSt-Bescheid kein Folgebescheid.[26]
Grunderwerbsteuerbescheid:
- Einwendungen gegen die Höhe der Wertfeststellung können nur mit einem Einspruch gegen diesen Bescheid zur Feststellung des Bedarfswerts geltend gemacht werden.[27]
- Einwendungen gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitz- oder Grundstückswerts können nur durch Anfechtung dieses Bescheids und nicht auch durch Anfechtung des Bescheids über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 GrEStG als Folgebescheid erhoben werden.[28]
Grundsteuermessbescheid:
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