Rz. 26

Abrechnungsbescheid[1]:

  • nicht anfechtbar mit Einwendungen, die sich gegen die Steuerfestsetzung richten.[2]

Abweichende Steuerfestsetzung[3]:

  • Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung.[4]

Aufteilungsbescheide:

  • § 279 AO, nicht anfechtbar mit Einwendungen gegen die im ESt-Bescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen.

Duldungsbescheid:

  • Einwendungen gegen die festgesetzte Schuld kann der Duldungspflichtige nicht mehr erheben. Der den Anspruch festsetzende Bescheid hat insoweit Grundlagenfunktion.[5]

Einkommensteuerbescheid:

  • nicht anfechtbar mit dem Einwand, dass eine andere Einkunftsart vorliege, als im Gewinnfeststellungsbescheid festgestellt[6];
  • anfechtbar mit dem Einwand, dass die in den Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG einzubeziehenden Besteuerungsgrundlagen fehlerhaft sind[7];
  • nicht anfechtbar mit dem Einwand, dass aus Billigkeitsgründen eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO zu erfolgen habe[8];
  • nicht anfechtbar mit Einwendungen gegen den SolZ[9];
  • für den Nachweis der Körperbehinderung i. S. d. § 33b EStG ist die Finanzbehörde an die amtsärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamts[10] bzw. an die Feststellungen des Versorgungsamts gem. § 3 Abs. 1 SchwbG[11] gebunden, sodass Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen ausgeschlossen sind;
  • kann insoweit nicht angefochten werden, als er auf einer Besteuerungsgrundlage beruht, die in einem wirksamen Grundlagenbescheid festgestellt worden ist[12];
  • Einwendungen gegen die Berechnung der "fiktiven" ESt nach § 51a Abs. 2 EStG als Grundlage für die Festsetzung der in Nordrhein-Westfalen erhobenen KiSt sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der KiSt gegenüber der zuständigen Kirchenbehörde und nicht im Verfahren gegen die Festsetzung der ESt gegenüber dem FA geltend zu machen[13];
  • Einwendungen gegen die verhältnismäßige Aufteilung der Einkommensteuerbeträge bei glaubensverschiedener Ehe nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 S. 2 KiStG NV sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der KiSt gegenüber der zuständigen Kirchenbehörde und nicht im Verfahren gegen die Festsetzung der ESt gegenüber dem FA geltend zu machen.[14]

ErbSt:

  • Einwendungen gegen eine Bedarfswertfeststellung (Grundlagenbescheid) sind im Verfahren gegen den ErbSt-Bescheid (Folgebescheid) nicht zulässig[15];
  • der Bescheid zur Feststellung und Zurechnung der Grundbesitzwerte ist ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für die ErbSt-Bescheide der Miterben.[16]

Feststellung des Treugeberanteils:

  • wird das Bestehen des Treuhandverhältnisses selbst nicht in Zweifel gezogen, so sind Einwendungen des Treugebers im Feststellungsverfahren der Verteilung des Treuhänder-Gewinnanteils an der KG auf die Treugeber[17], die sich auf die Höhe des dem Treuhänder zuzuweisenden Ergebnisanteils beziehen, unbeachtlich, weil sie sich insoweit gegen Feststellungen eines vorgreiflichen Grundlagenbescheids richten[18];
  • für die Feststellung des Treugeber-Anteils fehlt die Einspruchsbefugnis, wenn der Feststellungsbescheid für die KG über die Beteiligung der Treuhand-Kommanditisten ersatzlos aufgehoben wird.[19]

Feststellung des Grundbesitz- oder Grundstückswerts:

  • Einwendungen gegen die Steuerbarkeit einer Schenkung können nur im SchenkSt-Bescheid, also dem Folgebescheid, nicht jedoch im Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitz- oder Grundstückswerts als Grundlagenbescheid, der nur eine Wert- und Zurechnungsfeststellung enthält, erhoben werden.[20]

Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15a EStG:

  • nicht anfechtbar mit Einwendungen gegen den Gewinnfeststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO, der insoweit als Grundlagenbescheid bindende Wirkung hat.[21]

Gewerbesteuerbescheid:

  • nicht anfechtbar mit Einwendungen gegen die im GewSt-Messbescheid festgesetzte Höhe des Gewinns, auch wenn beide Bescheide zusammengefasst ergehen.[22]

Gewerbesteuermessbescheid:

  • nicht anfechtbar mit dem Einwand, dass der Einheitswertbescheid über den gewerblichen Betrieb unrichtig sei[23];
  • Einwendungen nicht eingeschränkt durch ESt-Bescheid[24];
  • der GewSt-Messbescheid ist im Verhältnis zum KSt-Bescheid kein Folgebescheid[25];
  • die Feststellung des verbleibenden Gewerbeverlusts ist im Verhältnis zu dem KSt-Bescheid kein Folgebescheid.[26]

Grunderwerbsteuerbescheid:

  • Einwendungen gegen die Höhe der Wertfeststellung können nur mit einem Einspruch gegen diesen Bescheid zur Feststellung des Bedarfswerts geltend gemacht werden.[27]
  • Einwendungen gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitz- oder Grundstückswerts können nur durch Anfechtung dieses Bescheids und nicht auch durch Anfechtung des Bescheids über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 GrEStG als Folgebescheid erhoben werden.[28]

Grundsteuermessbescheid:

  • nicht anfechtbar mit Gründen, die im Anerkennungsbescheid nach §§ 83, 93 II. Wohnungsbaugesetz zu berücksichtigen sind[29];
  • Einwendungen zur sachlichen und persönlichen Steuerpflicht zulässig[30];
  • nicht anfechtbar mit Einwa...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge