4.2.1 Allgemeines
Rz. 30
Die Einschränkung des Rechtsschutzes durch § 352 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 AO besteht dann nicht, wenn durch den Feststellungsbescheid in die eigene Rechtssphäre des einzelnen Feststellungsbeteiligten eingegriffen wird und seine Interessen durch den bestellten Vertreter oder Einspruchsbevollmächtigten i. S. v. § 352 Abs. 2 AO insoweit nicht wahrgenommen werden können. Den Feststellungsbeteiligten steht eine eigene Einspruchsbefugnis auch dann zu, wenn ein vertretungsberechtigter Geschäftsführer oder Einspruchsbevollmächtigter vorhanden ist oder sich die Einspruchsbefugnis auch aus § 352 Abs. 1 Nr. 2 AO ergibt, soweit in ihrer Person die Voraussetzungen des § 352 Abs. 1 Nr. 3–5 AO erfüllt sind. Die individuelle Einspruchsbefugnis des Feststellungsbeteiligten ist in den in § 352 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 AO aufgezählten Fällen auch dann gegeben, wenn ein vertretungsberechtigter Geschäftsführer oder Einspruchsbevollmächtigter i. S. v. § 352 Abs. 2 AO vorhanden ist. Die individuelle Einspruchsbefugnis des Feststellungsbeteiligten tritt in diesen Fällen neben die der Personenvereinigung nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO, verdrängt sie aber nicht.
Die Einspruchsbefugnis setzt auch in diesem Fall die Geltendmachung einer Beschwer i. S. v. § 350 AO voraus.
Rz. 31
Ergibt sich nach § 352 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 AO die individuelle Einspruchsbefugnis des einzelnen Feststellungsbeteiligten, so ist nach h. M. daneben auch die Personenvereinigung zur Wahrnehmung der Interessen der einzelnen Feststellungsbeteiligten einspruchsbefugt.
Dementsprechend ist die Personenvereinigung hinzuzuziehen, wenn nur ein einzelner Feststellungsbeteiligter von seiner Einspruchsbefugnis Gebrauch macht.
Rz. 32
Für die Einspruchsbefugnis im Fall der Gesamtrechtsnachfolge bei Feststellungsbeteiligten ergibt sich keine Besonderheit. Die Gesamtrechtsnachfolger treten in die Rechtsstellung ihres Rechtsvorgängers auch hinsichtlich der Einspruchsbefugnis ein. Für eine Miterbengemeinschaft am Anteil eines Feststellungsbeteiligten ergibt sich die Einspruchsbefugnis intern selbst wieder nach § 352 AO.
4.2.2 Einspruchsbefugnis ausgeschiedener Feststellungsbeteiligter – § 352 Abs. 1 Nr. 3 AO
Rz. 33
Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers endet mit dem Ausscheiden eines Feststellungsbeteiligten im Verhältnis zu dem Ausgeschiedenen. Der vertretungsbefugte Geschäftsführer kann für den Ausgeschiedenen nicht mehr rechtsverbindlich handeln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Feststellungsbeteiligte schon vor Bekanntgabe des angefochtenen Feststellungsbescheids ausgeschieden ist. Auch wenn ein Feststellungsbeteiligter erst während eines bereits anhängigen Einspruchs- oder rechtshängigen Klageverfahrens bzw. Rechtsmittelverfahrens ausscheidet, ist er notwendig hinzuzuziehen.
Der ausgeschiedene Feststellungsbeteiligte ist nunmehr selbstständig gegen einen Feststellungsbescheid einspruchsbefugt, der den Zeitraum seiner Zugehörigkeit zur Personenvereinigung betrifft. Die Einspruchsbefugnis des ausgeschiedenen Gesellschafters setzt voraus, dass ihm der Feststellungsbescheid auch bekannt gegeben worden ist. Die Finanzbehörde hat die Bekanntgabe nachzuholen, da der Bekanntgabemangel durch eine Hinzuziehung nicht geheilt werden kann.
Dem ausgeschiedenen Feststellungsbeteiligten fehlt die Einspruchsbefugnis für Streitfragen, die nur andere Feststellungsbeteiligte angehen.