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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 357 Einlegung des Einspruchs / 2.1.1.1 "schriftlich oder elektronisch"

Dr. Thomas Keß
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Rz. 4

Nach § 357 Abs. 1 S. 1 AO ist der Einspruch "schriftlich oder elektronisch" einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erforderlichkeit der Form des Einspruchs ist dabei unabhängig von der Form des angefochtenen Verwaltungsakts, sie gilt also auch bei mündlich ergangenen Verwaltungsakten.[1]

 

Rz. 5

Schriftlich bedeutet lediglich, dass der Einspruch in einem Schriftstück verkörpert ist und in dieser Form der zuständigen Behörde gegenüber bekannt gemacht wird. Eine eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers ist – anders als bei der Klageerhebung[2] – kein zwingendes Formerfordernis der Einspruchsschrift, sodass die schriftliche Einspruchseinlegung auch ohne eine solche wirksam ist.[3] Das ergibt sich aus § 357 Abs. 1 S. 2 AO, nach dem aus dem Einspruch lediglich hervorgehen muss, wer ihn eingelegt hat. Insofern findet § 126 Abs. 1 BGB, wonach bei einer durch Gesetz vorgeschriebenen schriftlichen Form die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss, keine Anwendung.[4] Ist der Einspruch nicht unterzeichnet, so genügt er deshalb gleichwohl dem Erfordernis der Schriftform, wenn sich aus ihm allein oder i. V. m. etwaigen Anlagen hinreichend sicher die Urheberschaft und der Wille, das Schriftstück in den Rechtsverkehr zu bringen, entnehmen lassen.[5]

 

Rz. 6

Die elektronische Einlegung eines Einspruchs setzt nach § 87a Abs. 1 S. 1 AO voraus, dass die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Dies kann z. B. durch Nennung einer E-Mail-Adresse oder einer Internetadresse im Briefkopf des Verwaltungsakts geschehen.[6]

 

Rz. 7

Eine qualifizierte elektronische Signatur ist bei der elektronischen Einlegung des Einspruchs nicht erforder...

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