Rz. 4
Die Vorschrift bezieht sich auf die Fälle der §§ 34, 35 AO. Die in diesen Vorschriften aufgeführten Personen haben aufgrund sehr verschiedener Rechtstellungen zu den jeweiligen eigentlichen Stpfl. deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Ebenso verschieden müssen daher auch die Formen des Erlöschens dieser Rechtstellungen sein.
Rz. 5
Die gesetzliche Umschreibung mit "Vertretungsmacht" oder "Verfügungsmacht" erfasst nicht alle Fälle der §§ 34, 35 AO und muss deshalb ausdehnend ausgelegt werden. Die Verfügungsmacht kann nicht nur durch Entzug seitens desjenigen geschehen, der sie eingeräumt hat. Auch etwa ein gerichtlich angeordnetes Verfügungsverbot kann der Grund sein.
Rz. 6
Eine weitere Notwendigkeit der erweiterten Auslegung ergibt sich für die Fälle, in denen das Gesetz nicht nur an die Berechtigung oder Verpflichtung, sondern zugleich auch an weitere Tatbestandsmerkmale anknüpft. Ist eine Vertretungsmacht rechtsgeschäftlich eingeräumt, wird von ihr aber im Wirtschafts- und Rechtsverkehr kein Gebrauch mehr gemacht, erlischt auch die Pflichtenstellung aus § 35 AO.
2.1 Gesetzliche Vertreter, Geschäftsführer, Beteiligte
Rz. 7
Die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern für ihre Kinder endet durch Volljährigkeit, Entziehung der elterlichen Gewalt oder Tod des Kindes, diejenige des Betreuers für Volljährige mit dessen Entlassung oder mit der Aufhebung der Betreuung. Der Betreuer ist in seinem Aufgabenkreis, der viel variabler als der des früheren Vormunds für diese Fälle ausgestaltet ist, gesetzlicher Vertreter des Betreuten. Ein Teil der gesetzlichen Vertretungsmacht für einen Minderjährigen erlischt mit der Ermächtigung an diesen, ein Erwerbsgeschäft zu führen oder ein Dienst- und Arbeitsverhältnis einzugehen. Die Vertretungsmacht des Pflegers endet mit der Aufhebung der Pflegschaft. Mit einer Einschränkung oder Erweiterung der Betreuung wird auch die Vertretungsmacht des Betreuers eingeschränkt oder erweitert.
Die gesetzliche Vertretungsmacht für juristische Personen ist mit dem Ausscheiden der Person aus der Tätigkeit als Vorstand oder Geschäftsführer bzw. bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit dem Ausscheiden der Person aus der entsprechenden Position erloschen. Entsprechendes gilt bei rechtsfähigen Personenvereinigungen. Für Geschäftsführer von Vermögensmassen gilt Entsprechendes.
Sind Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter nach § 34 Abs. 2 AO verpflichtet, die Pflichten nach § 34 Abs. 1 AO zu erfüllen, so können neue Pflichten nach ihrem Ausscheiden aus der nichtrechtsfähigen Personenvereinigung nicht mehr entstehen. Das Gleiche gilt im Fall der nichtrechtsfähigen Vermögensmassen für eine beendete Vermögensberechtigung i. S. d. § 34 Abs. 2 S. 3 AO.
2.2 Vermögensverwalter
Rz. 8
Die Verfügungsmacht der Vermögensverwalter erlischt mit der Beendigung ihrer Vermögensverwaltung. Beim Insolvenzverwalter ist dies mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens und mit seiner Entlassung. der Fall.
Die Vermögensverwaltung des Nachlassverwalters endet mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder mit der Aufhebung der Nachlassverwaltung bzw. mit der vorzeitigen Entlassung des Verwalters durch das Amtsgericht. Die Funktion des Zwangsverwalters endet mit der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens oder mit einer vorherigen Entlassung des Zwangsverwalters. Die Abwickler (Liquidatoren) sind vom Schluss der Abwicklung an keine Vermögensverwalter mehr. Vorzeitig kann ihre Funktion mit ihrer Entlassung durch das Amtsgericht enden.
Die Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker endet mit der Erledigung der Aufgaben der Testamentsvollstreckung, mit der Kündigung durch den Testamentsvollstrecker oder mit seiner Entlassung.
2.3 Verfügungsberechtigte
Rz. 9
Da beim Verfügungsberechtigten i. S. d. § 35 AO das Auftreten nach außen die entscheidende Voraussetzung für die Belastung mit den Pflichten eines gesetzlichen Vertreters ist, muss mit der Beendigung des entsprechenden Auftretens der Zeitpunkt gegeben sein, von dem an neue steuerliche Pflichten nicht mehr entstehen können. Gibt der Verpflichtete im Rechtsverkehr eindeutig zu erkennen, dass seine Berechtigung entfallen ist, fehlt es fortan an einem Auftreten als Verfügungsberechtigter. Besteht seine Berechtigung zwar fort, macht er aber ab einem bestimmten Zeitpunkt wissentlich und willentlich nachhaltig keinen Gebrauch mehr von ihr, muss das Glei...