Rz. 4

Die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern für ihre Kinder endet durch Volljährigkeit, Entziehung der elterlichen Gewalt oder Tod des Kindes, diejenige des Betreuers für Volljährige[1] mit dessen Entlassung[2] oder mit der Aufhebung der Betreuung.[3] Der Betreuer ist in seinem Aufgabenkreis, der viel variabler als der des früheren Vormunds für diese Fälle ausgestaltet ist, gesetzlicher Vertreter des Betreuten.[4] Ein Teil der gesetzlichen Vertretungsmacht für einen Minderjährigen erlischt mit der Ermächtigung an diesen, ein Erwerbsgeschäft zu führen oder ein Dienst- und Arbeitsverhältnis einzugehen. Die Vertretungsmacht des Pflegers endet mit der Aufhebung der Pflegschaft. Mit einer Einschränkung oder Erweiterung der Betreuung wird auch die Vertretungsmacht des Betreuers eingeschränkt oder erweitert.

Die gesetzliche Vertretungsmacht für juristische Personen ist mit dem Ausscheiden der Person aus der Tätigkeit als Vorstand oder Geschäftsführer bzw. bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus der entsprechenden Position erloschen. Für Geschäftsführer nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen gilt Entsprechendes. Sind mangels Geschäftsführer die Mitglieder oder Gesellschafter usw. nach § 34 Abs. 2 AO verpflichtet, so können neue Pflichten nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft, aus dem Verein oder aus dem Kreis der Vermögensberechtigten nicht mehr entstehen. Die Vertretungsmacht des Treuhänders endet mit der Beendigung des Treuhandverhältnisses.

[1] §§ 1896ff. BGB.
[2] § 1908b BGB.
[3] § 1908d BGB.
[4] § 1902 BGB.

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