5.1 Beteiligtenstellung
Rz. 25
Der Hinzugezogene wird nach § 359 Nr. 2 AO Beteiligter im Einspruchsverfahren des Einspruchsführers. Die Beteiligtenstellung wird in dem Zeitpunkt begründet, in dem der die Hinzuziehung regelnde Verwaltungsakt wirksam wird, also mit der Bekanntgabe der Hinzuziehungsanordnung. Die Beteiligtenstellung erlangt auch derjenige, der von der Finanzbehörde – fehlerhaft – zum Einspruchsverfahren hinzugezogen wurde, ohne dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren.
Der Hinzugezogene ist damit nicht mehr Dritter in einem fremden Einspruchsverfahren, sondern kann seine eigenen rechtlichen Interessen unabhängig und ggf. auch abweichend von den übrigen Beteiligten geltend machen. Eine Sachentscheidung kann der Hinzugezogene allerdings auch nur dann erwirken, wenn der Einspruch zulässig ist. Umgekehrt hat die Finanzbehörde dem Hinzugezogenen gegenüber die gleichen verfahrensrechtlichen Pflichten wie gegenüber dem Einspruchsführer. Der Hinzugezogene hat z. B. Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs.
Verfahrenshandlungen der Finanzbehörde, die vor dem Wirksamwerden der Hinzuziehung erfolgt sind, wirken allerdings auch gegenüber dem Hinzugezogenen. Eine Wiederholung ist nicht erforderlich.
Rz. 26
Allerdings ist die rechtliche Stellung des Hinzugezogenen insoweit eingeschränkt, als er keine verfahrensgestaltenden Handlungen vornehmen kann, die die Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens als solche betreffen. Durch die Hinzuziehung zu einem anhängigen Einspruchsverfahren wird dieses nicht zum eigenen Verfahren des Hinzugezogenen. Seine Rechtsstellung ist abhängig von der Rechtsstellung des Einspruchsführers. Er muss z. B. die Rücknahme des Einspruchs durch den Einspruchsführer gegen sich gelten lassen und kann einer Änderung des Steuerbescheids, die die Erledigung des Einspruchs bewirkt, weder rechtswirksam zustimmen noch widersprechen.
Nach § 360 Abs. 4 AO kann der Hinzugezogene im Übrigen die gleichen Rechte geltend machen, die dem Einspruchsführer und den sonstigen Beteiligten zustehen. Einem Hinzugezogenen stehen umgekehrt aber keine weitergehenden Rechte als dem Einspruchsführer zu Der Hinzugezogene ist nicht verpflichtet, aktiv am Einspruchsverfahren mitzuwirken.
Rz. 26a
Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines notwendig Beigeladenen bewirkt für das anhängige Besteuerungsverfahren den Verlust der Befugnis zum Erlass von Steuerbescheiden.
5.2 Bindungswirkung
Rz. 27
Der Hinzugezogene muss die sachlichen Regelungen der Einspruchsentscheidung gegen sich gelten lassen. Dies gilt auch für eine Verböserung des angefochtenen Verwaltungsakts.
Mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nach § 366 AO an den Hinzugezogenen wird sie diesem gegenüber gemäß § 124 Abs. 1 AO wirksam. Der Hinzugezogene ist demgemäß berechtigt, gegen die getroffene Regelung selbstständig Klage zu erheben, wenn er geltend machen kann, in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein, er also beschwert ist.
Rz. 27a
Wird dem Einspruch durch einen Abhilfebescheid in vollem Umfang entsprochen, so bewirkt die zum Einspruchsverfahren erfolgte Hinzuziehung keine Klagebefugnis des Hinzugezogenen. Die Abhilfe hat keine materielle Wirkung gegen den Hinzugezogenen (s. hierzu wegen der Bindungswirkung eines Abhilfebescheids Rz. 45). Der Hinzugezogene kann und muss sein Recht in seinem eigenen Besteuerungsverfahren durch Anfechtung des gegen ihn ergehenden Steuerbescheids suchen. Eine Klage gegen den Abhilfebescheid ist unzulässig.