6.1 Hinzuziehungsanordnung
Rz. 28
Die Hinzuziehung erfolgt seitens der Finanzbehörde, die nach § 367 AO über den Einspruch zu entscheiden hat, durch Verwaltungsakt. Für diesen gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 118ff. AO.
Da eine Form für diesen Verwaltungsakt nicht vorgeschrieben ist, kann die Hinzuziehung nach § 119 Abs. 2 AO auch mündlich ausgesprochen werden, was aber im Interesse der Verfahrensklarheit nicht zweckmäßig erscheint.
Im Interesse der Verfahrensklarheit muss sich zudem aus dem Inhalt eine eindeutige Anordnung der Hinzuziehung ergeben. Es muss für den Adressaten des Verwaltungsakts zweifelsfrei erkennbar sein, dass er in dem Einspruchsverfahren nunmehr formell die Stellung eines Beteiligten hat. Eine bloße Übersendung eines an einen anderen gerichteten Verwaltungsakts oder die Aufforderung zur Stellungnahme kann nicht in eine Anordnung der Hinzuziehung umgedeutet werden.
Die Bekanntgabe gemäß § 122 AO hat an den Hinzuzuziehenden und alle übrigen Beteiligten i. S. v. § 359 AO zu erfolgen.
6.2 Handlungspflicht der Finanzbehörde
6.2.1 Allgemeines
Rz. 29
Die Finanzbehörde kann nach § 360 Abs. 1 AO sowohl die einfache als auch die notwendige Hinzuziehung von Amts wegen anordnen. Sie kann aber auch auf Antrag handeln. Der Antrag kann vom Einspruchsführer gestellt werden. Antragsberechtigt ist außerdem jeder, der hinzugezogen werden möchte. Der Antragsteller hat hierbei vorzutragen, dass der Hinzuziehungsgrund erfüllt ist.
6.2.2 Notwendige Hinzuziehung
Rz. 30
Liegt ein Grund für die notwendige Hinzuziehung vor, so hat die Finanzbehörde grundsätzlich keinen Entscheidungsspielraum. Sie kann nur ausnahmsweise von der notwendigen Hinzuziehung absehen:
- im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung, da keine Bindungswirkung in der Hauptsache besteht, insbesondere wenn der Antrag abgelehnt wird;
im Einspruchsverfahren,
- wenn dies offensichtlich unzulässig ist;
- wenn der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben wird.
6.2.3 Einfache Hinzuziehung
Rz. 31
Liegt demgegenüber nur ein Grund für eine einfache Hinzuziehung vor, so liegt diese im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Hierbei hat sie zwischen dem Interesse des Hinzugezogenen am Verfahrensausgang, dem Interesse an der Bindungswirkung, dem Interesse an einer einfacheren Verfahrensgestaltung und auch dem Interesse des Einspruchsführers an der Wahrung des Steuergeheimnisses abzuwägen.
Rz. 32
Die Finanzbehörde handelt im Regelfall nicht ermessenswidrig, wenn sie bei einem ablehnenden Verhalten des Einspruchsführers die Hinzuziehung ablehnt, weil die Belange des Einspruchsführers und des Hinzuzuziehenden gegensätzlich sind. Die Ablehnung der einfachen Hinzuziehung ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn auch eine notwendige Hinzuziehung entbehrlich wäre.
6.3 Anhörungspflicht der Finanzbehörde
Rz. 33
Nach § 360 Abs. 1 S. 2 AO hat die Finanzbehörde vor einer Hinzuziehung den Einspruchsführer und tunlichst auch die übrigen Beteiligten des Einspruchsverfahrens sowie den Hinzuzuziehenden zu hören, sofern dieser die Hinzuziehung nicht selbst beantragt oder angeregt hat. Die Anhörungspflicht besteht entsprechend auch für die notwendige Hinzuziehung nach § 360 Abs. 3 AO.
Rz. 34
Die Finanzbehörde hat hierbei die Person des Hinzuzuziehenden identifizierbar zu bezeichnen und den Einspruchsführer über die Rechtsfolgen zu unterrichten. An die Meinung des Einspruchsführers ist sie nicht gebunden. Dieser kann letztlich die Hinzuziehung nur durch Rücknahme des Einspruchs verhindern.
6.4 Steuergeheimnis
Rz. 35
Durch die Hinzuziehung wird das Steuergeheimnis nicht verletzt. Das Interesse des Einspruchsführers an der Geheimhaltung seiner steuerlichen Verhältnisse ist bei der einfachen Hinzuziehung im Rahmen der finanzbehördlichen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Bei einem Widerspruch des Einspruchsführers gegen die einfache Hinzuziehung hat diese grundsätzlich zu unterbleiben, sofern nicht gewichtige Gründe für diese Verfahrensmaßnahme sprechen.
6.5 Rechtsschutz
Rz. 36
Gegen die Anordnung der Hinzuziehung bzw. gegen die Ablehnung eines Antrags auf Hinzuziehu...