Rz. 36

Gegen die Anordnung der Hinzuziehung bzw. gegen die Ablehnung eines Antrags auf Hinzuziehung ist der Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO gegeben. Einspruchsbefugt sind der Hinzugezogene, der Hinzuzuziehende, dessen Antrag abgelehnt wurde, aber auch die übrigen Beteiligten des anhängigen Einspruchsverfahrens. Dies gilt auch, wenn dem Antrag eines Dritten auf Hinzuziehung stattgegeben worden ist.

Während des Streits über die Hinzuziehung sollte das eigentliche Einspruchsverfahren nach § 363 AO ausgesetzt werden.[1] Wird das eigentliche Einspruchsverfahren unabhängig von dem Streit über die Hinzuziehung abgeschlossen, so entfällt für dieses Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis.[2]

Im Einspruchsverfahren eines Beteiligten gegen eine Hinzuziehung ist die Hinzuziehung des Hinzugezogenen wenn nicht geboten, so doch zumindest nicht ermessensfehlerhaft.[3]

[1] Koenig/Cöster, AO, 3. Aufl. 2014, § 360 Rz. 47; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 360 AO Rz. 3; Bartone, in Gosch, AO/FGO, § 360 AO, Rz. 69.
[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 360 AO Rz. 3f.

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