Rz. 37

Die Rechtsfolgen aus der Unterlassung der Hinzuziehung sind nach der Art der Hinzuziehung unterschiedlich. Wird die einfache Hinzuziehung unterlassen, so stellt dies keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Es entfällt lediglich die aus der Hinzuziehung resultierende Bindungswirkung.[1]

 

Rz. 38

Demgegenüber ist das Unterlassen der notwendigen Hinzuziehung, soweit sie nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, ein wesentlicher Verfahrensmangel, durch den der notwendig hinzuzuziehende Stpfl. in seinen Rechten verletzt wird. Die ohne notwendige Hinzuziehung erlassene Einspruchsentscheidung ist zwar nicht unwirksam[2], aber rechtswidrig.

 

Rz. 39

Durch die Beiladung im Klageverfahren nach § 60 Abs. 3 FGO wird dieser Verfahrensfehler geheilt.[3] Dies gilt selbst bei einer bewussten Unterlassung durch die Finanzbehörde.[4]

Daraus ergibt sich zugleich auch für den notwendig Hinzuzuziehenden, dessen Hinzuziehung von der Finanzbehörde pflichtwidrig oder rechtsfehlerhaft unterlassen wurde, gegen die Einspruchsentscheidung Klage zu erheben, wenn er durch die getroffene Regelung eine eigene Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO geltend machen kann.[5]

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