Rz. 16

Die Gewährung der Akteneinsicht kommt nur für die Beteiligten des Einspruchsverfahrens[1] des jeweiligen Steuerrechtsverhältnisses in Betracht, nicht jedoch für möglicherweise zum Verfahren hinzuzuziehende Dritte.[2] Erst durch die Hinzuziehungsverfügung wird das Akteneinsichtsrecht begründet.

 

Rz. 17

Die Akteneinsicht soll dem Einspruchsführer die sachgerechte Wahrnehmung seiner steuerlichen Belange ermöglichen. Daraus folgt:

Die Finanzbehörde kann die Akteneinsicht im Einspruchsverfahren bei Unzulässigkeit des Einspruchs[3] ermessensfehlerfrei ablehnen, da eine Sachentscheidung nicht ergehen kann, sondern der Einspruch als unzulässig zu verwerfen ist.[4] Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens entfällt der Anspruch auf Akteneinsicht mit der Bestandskraft des Verwaltungsakts. Wird gegen den angefochtenen Verwaltungsakt Klage erhoben, so entfällt der Anspruch jedenfalls dann, wenn die Akten dem FG vorliegen.[5]

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