Rz. 67

Voraussetzung einer Teileinspruchsentscheidung ist es nach § 367 Abs. 2a S. 2 AO ferner, dass die Finanzbehörde eindeutig bestimmt, hinsichtlich welcher Teile die Bestandskraft nicht eintreten soll[1], also welche Teilkomplexe noch offen bleiben, über die noch mit einer weiteren Entscheidung der Finanzbehörde zu treffen ist, sofern der Einspruchsführer seinen Einspruch nicht zurücknimmt. Dies muss nicht stets noch eine förm­liche "Endeinspruchsentscheidung", Teileinspruchsentscheidung oder eine Allgemeinverfügung sein, sondern das Einspruchsverfahren kann auch durch "Abhilfe" abgeschlossen werden.[2]

Diese Bestimmung des noch offenen Bereichs hat aus Gründen der Rechtssicherheit so eindeutig zu erfolgen, dass keine Zweifel aufkommen können.[3]  Unklarheiten haben zur Folge, dass keine Teileinspruchsentscheidung angenommen werden kann, sondern nur eine unvollständige Einspruchsentscheidung vorliegt, die im Klageverfahren isoliert angefochten werden muss.[4]

 

Rz. 68

Die Bestimmung des noch offenen Bereichs hat in der Einspruchsentscheidung zu erfolgen. Sie gehört zum notwendigen Regelungsinhalt der Entscheidung.[5]  Sie sollte demgemäß mit dem Entscheidungstenor verbunden werden. Eine andere Lokalisierung in dem Schriftstück oder elektronischen Dokument ist aber wohl unschädlich, wenn darunter nicht die Erkennbarkeit und Eindeutigkeit leidet.

[1] AEAO Nr. 6.3 zu § 367 AO, in den Fällen der "Zwangsruhe" z. B. durch Benennung der anhängigen Verfahren vor dem BFH, BVerfG oder EuGH mit Aktenzeichen und Streitfrage.
[2] AEAO Nr. 6.5 zu § 367 AO.
[3] Hardtke, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 367 AO Rz. 25.
[4] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 367 AO Rz. 523.
[5] AEAO Nr. 6.3 zu § 367 AO.

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