4.5.4.1 Allgemeines
Rz. 78
Für das weitere Rechtsschutzverfahren gelten die allgemeinen Regelungen, sofern nicht in § 367 Abs. 2b S. 2–6 AO spezielle Regelungen getroffen sind.
4.5.4.2 Zuständigkeit
Rz. 79
Nach § 367 Abs. 2b S. 2 AO ist für den Erlass der Allgemeinverfügung sachlich zuständig die oberste Finanzbehörde. Diese bestimmt sich nach §§ 1, 2 FVG. Für Steuern, für deren Verwaltung die Landesfinanzbehörden zuständig sind, ist dies die oberste Landesfinanzbehörde, für Steuern, die von der Bundesfinanzverwaltung verwaltet werden, ist dies das BMF. Diese Regelung erfordert also etwas Koordinierung der obersten Landesfinanzbehörden, wenn die im Musterprozess entschiedene Rechtsfrage Steuern betrifft, die bundesweite Bedeutung haben.
Rz. 80
Der Erlass einer Allgemeinverfügung liegt im Ermessen der obersten Finanzbehörden hinsichtlich der Gestaltung des Verfahrensablaufs. Eine Allgemeinverfügung ist wohl nur ermessensgerecht, wenn eine große Zahl von Einspruchsverfahren vorliegt, damit im Massenverfahren eine deutliche Arbeitsentlastung erreicht werden kann. Dies ist faktisch aber durch das FG nicht überprüfbar, wenn die Allgemeinverfügung erlassen worden ist, denn insoweit wird der gerichtliche Rechtsschutz zugunsten des Einspruchsführers eröffnet. Die Stpfl., aber auch die nachgeordneten Finanzbehörden, haben keinen Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten der obersten Landesfinanzbehörden.
Die obersten Finanzbehörden der Länder können unterschiedlich agieren, obgleich eine Koordinierung für die Rechtssicherheit förderlich wäre.
4.5.4.3 Bekanntgabe
Rz. 81
Nach § 367 Abs. 2b S. 3 AO ist die Allgemeinverfügung des einzelnen Landes oder des BMF im BStBl und auf den Internetseiten des BMF zu veröffentlichen. Damit gilt die Allgemeinverfügung den Betroffenen nach § 122 Abs. 3 S. 2 AO als öffentlich bekannt gegeben. Wirksam wird nach § 122 Abs. 4 S. 2 AO die Bekanntgabe am Tag nach der Herausgabe des BStBl. Andere Veröffentlichungen, z. B. in der Tagespresse, lösen die Rechtsfolge nicht aus.
4.5.4.4 Klagefrist
Rz. 82
Nach § 367 Abs. 2b S. 5 AO beträgt, abweichend von § 46 FGO, die Klagefrist ein Jahr. Für die Berechnung der Klagefrist gelten gemäß § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO die §§ 187–193 BGB entsprechend.
Die Klagefrist beginnt nach § 54 FGO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB um 0 Uhr des Tages, an dem die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt ist.
Die Klagefrist endet mit Ablauf des Tages, der nach den Bestimmungen des BGB berechnet worden ist. Die Klage muss bis 24 Uhr eingegangen sein, da die Frist im Interesse des den Rechtsschutz suchenden Bürgers bis zuletzt ausgeschöpft werden kann.
4.5.4.5 Beklagter
Rz. 83
Nach § 367 Abs. 2b S. 6 AO ist die Klage, obwohl die Allgemeinverfügung durch die oberste Finanzbehörde erlassen worden ist, gegen die für den jeweiligen Einzelfall örtlich zuständige Finanzbehörde zu richten. Der ursprüngliche Verwaltungsakt i. S. v. § 63 FGO ist der mit dem Einspruch angefochtene Verwaltungsakt, der Gegenstand der Anfechtungsklage wird.