Rz. 81

Nach § 367 Abs. 2b S. 3 AO ist die Allgemeinverfügung des einzelnen Landes oder des BMF im BStBl und auf den Internetseiten des BMF zu veröffentlichen. Damit gilt die Allgemeinverfügung den Betroffenen nach § 122 Abs. 3 S. 2 AO als öffentlich bekannt gegeben. Wirksam wird nach § 122 Abs. 4 S. 2 AO die Bekanntgabe am Tag nach der Herausgabe des BStBl.[1] Andere Veröffentlichungen, z. B. in der Tagespresse, lösen die Rechtsfolge nicht aus.[2]

[2] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 367 AO Rz. 614.

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