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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 369 Steuerstraftaten / 2.2.3.2 Vorsatzformen

Dr. Karsten Webel
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Rz. 33

Man unterscheidet zwischen drei Vorsatzformen, die sich nach der jeweiligen Art der Vorstellung und des Willens unterscheiden. Die erste grundlegende Unterscheidung ist diejenige zwischen unbedingtem bzw. direktem Vorsatz einerseits und bedingtem Vorsatz andererseits, der im Hinblick auf den Taterfolg "bedingt" sein muss. Der direkte Vorsatz wird wiederum in zwei Stufen unterschieden, den direkten Vorsatz 1. und 2. Grades.

Enthält das Gesetz keine ausdrückliche Regelung, reicht – wie z. B. bei § 370 AO – jede Form des Vorsatzes aus.

 

Rz. 34

Der direkte Vorsatz 1. Grades (Absicht / dolus directus 1. Grades) ist gegeben, wenn der Täter den Erfolg als sein (Zwischen-)Ziel erstrebt.[1] Der Täter handelt somit wissend-planmäßig und man könnte seinen Gedanken mit der Kurzformel beschreiben: "Das will ich".

 
Praxis-Beispiel

Der Täter hat eine Scheinfirma aufgebaut, um ungerechtfertigte Vorsteuererstattungen zu erlangen. Es ist insoweit unerheblich, ob der Täter sicher oder nur möglicherweise mit Vorsteuererstattungen rechnet, da er die Erstattung als Ziel anstrebt.

Folglich tritt das Wissenselement zurück hinter dem direkt auf die Zielerreichung gerichteten Willen, so dass es gleichgültig ist, ob die Tatbestandsverwirklichung nur für möglich gehalten wird.

 

Rz. 35

Direkter Vorsatz 2. Grades (dolus directus 2. Grades) liegt vor, wenn der Täter eigentlich ein anderes Ziel erreichen will, er aber weiß oder als sicher annimmt, dass sein Verhalten als Nebenfolge auch einen (Steuer-)Strafbestand erfüllt. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob der Täter dem Erfolg positiv oder ablehnend gegenüber steht.[2] Der Täter handelt somit zwar auch wissend-planmäßig, seinen grundlegenden Gedanken könnte man hingegen mit der Kurzformel "so mache ich es" beschreiben. In dieser Variante tritt das Will...

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