Rz. 136

Kommt es zu einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat, so bestehen verschiedene (verfahrensrechtliche) Möglichkeiten, dieses Verfahren abzuschließen, wobei zu unterscheiden ist zwischen Abschlüssen ohne Schuldfeststellung und solchen mit Schuldfeststellung.

Im Einzelnen handelt es sich bei den Verfahrensabschlüssen ohne Schuldfeststellung um

  • die Einstellung mangels Tatnachweises oder wegen eines Verfolgungshindernisses[1],
  • die Einstellung wegen Geringfügigkeit gem. §§ 398 AO, 153 StPO,
  • die Einstellung nach der Erfüllung von Auflagen[2],
  • die Einstellung bzw. Beschränkung gem. §§ 154, 154a StPO oder
  • die Einstellung des Verfahrens wegen eines in der Person des Beschuldigten liegenden Hindernisses.[3]

Bei den Verfahrensabschlüssen mit Schuldfeststellung ist hingegen zu unterscheiden zwischen

  • Strafbefehl[4] und
  • Urteil.[5]
 

Rz. 137

Kommt es am Ende des Verfahrens zur Feststellung eines steuerlichen Fehlverhaltens, so kann eine Ahndung in Form einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe erfolgen (vgl. Rz. 161ff.). Neben der Ahndung als Steuerstraftat können aber auch anderweitige Rechtsfolgen ausgelöst werden. Hierzu zählen sowohl steuerliche als auch allgemeine verwaltungsrechtliche[6] oder ggf. disziplinarrechtliche Konsequenzen.[7]

[6] Vgl. für die Steuerhinterziehung Dumke/Webel, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 370 AO Rz. 256.
[7] Vgl. für die Steuerhinterziehung Dumke/Webel, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 370 AO Rz. 257.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge