Rz. 246
Auch der Bandenbegriff entspricht dem in anderen Bereichen des Strafrechts. Eine Bande i. S. d. § 26c UStG besteht somit nach der im Jahre 2001 geänderten Rspr. des BGH aus mindestens drei Personen, die sich durch ausdrückliche oder stillschweigende Abrede verbunden haben, mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.
Rz. 247
Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nach dieser geänderten Rspr. nicht mehr erforderlich. Die erhöhte Strafdrohung tragende Gefahren ergeben sich folglich aus
- Bandentaten, die sich ohne Arbeitsteilung nicht durchführen ließen (z. B. Karussellgeschäfte),
- einer Täterverbindung, die jeder zur Bande gehörenden Person Basis und Anreiz für ihre Taten ist, oder
- dem Täterwillen, der auch weitere (zukünftige) Taten umfasst.
Rz. 248
Folglich muss sich die Tatbegehung als Bandenmitglied deutlich vom mittäterschaftlichen Zusammenwirken unterscheiden, da nur die über die konkrete Tat hinausreichende deliktische Zusammenarbeit und damit zusammenhängende Gefahr die deutlich erhöhte Strafdrohung des § 26c UStG rechtfertigen kann und die Mitgliedschaft in einer Bande keine intensivere Form der Mittäterschaft, sondern ihr gegenüber ein aliud darstellt.
Rz. 249
Eine Bande setzt den Zusammenschluss mehrerer Personen voraus. Nach der neuen Rspr. des BGH ist nicht mehr eine Mindestzahl von zwei Personen ausreichend, sondern es bedarf eines Zusammenschlusses von mindestens drei Personen. Dadurch soll die Abgrenzung von der wiederholten gemeinschaftlichen Tatbegehung durch Personen, die Mittäter sind, vereinfacht werden, da Zwei-Personen-Zusammenschlüsse wie Ehepaare und andere Lebensgemeinschaften nicht mehr erfasst sind.
Rz. 250
Die beteiligten Personen müssen nicht gleichberechtigt sein und können auch unterschiedliche Tatbeiträge leisten. Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, der nach der Bandenabrede nur Aufgaben wahrnimmt, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen. Die Gefährlichkeit der Bandentätigkeit hängt nämlich nicht davon ab, ob ein Mitwirken als Täter oder Gehilfe vereinbart wurde, sofern der in Aussicht genommene Tatbeitrag nicht von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist.
Rz. 251
Es ist nicht erforderlich, dass eine feste Organisation besteht, da sich das Vorliegen einer Bande auch aus anderen Anzeichen (z. B. zweckmäßige Arbeitsteilung, gegenseitige Kontrolle und Schutz, gemeinsame Buchführung oder Kasse, arbeitsteilige und gleichberechtigte Abwicklung von Akquisition, Vermittlung und Forderungseinziehung) ergeben kann.
Rz. 252
Es muss eine Bandenabrede bestehen, nach der der gemeinsame Wille gegeben ist, künftig selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. Die Bande muss sich allerdings zur Begehung von Taten i. S. d. § 26b UStG gebildet haben, wobei es jedoch gleichgültig ist, ob es sich insoweit um den Haupt- oder Nebenzweck handelt.
Es ist ausreichend, wenn sich die Abrede nur auf einen Teil der gesamten Schädigung des USt-Aufkommens bezieht. Der gemeinsame Wille zur Begehung von Straftaten muss ernsthaft sein. Einer gegenseitigen Verpflichtung bedarf es hingegen nicht, der Wille kann ausdrücklich oder stillschweigend bekundet werden, wobei es aber nicht ausreicht, aus anderen Gründen lediglich den Anweisungen eines anderen Folge zu leisten oder ohne Abrede einer Bande zu helfen.
Rz. 253
Die Voraussetzungen der bandenmäßigen Begehung werden insoweit enger ausgelegt, dass als Banden i. S. d. § 26c UStG nur solche Tätergruppen angesehen werden, die sich darauf spezialisiert haben, Rechnungen i. S. d. § 14 UStG auszustellen und die entsprechenden Steuerbeträge nicht zu entrichten. Dieser Ansatz vermag jedoch schon unter praktischen Gesichtspunkten nicht zu überzeugen, da immer nur ein Unternehmer eine Rechnung ausstellen, die Steuer anmelden und dann nicht entrichten kann. Ein weiterer Unternehmer kann dies nur bei seiner eigenen Rechnung. Das Zusammenwirken einer Bande i. S. d. § 26c UStG bezieht sich folglich nicht auf eine Handlung, sondern auf verschiedene Handlungen und Unterlassungstaten zumeist bei einer Mehrzahl von Geschäftsvorfällen.
Rz. 254
Für die Annahme einer Bandenabrede ist es hingegen nicht erforderlich, dass sich alle Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit mindestens zwei anderen zu verbinden. Folglich kann eine Bande z. B. auch durch aufeinander folgende Vereinbarungen entstehen, die eine bereits bestehende Vereinigung von Mittätern zu einer Bande werden lassen, oder dadurch, dass sich zwei Täter einig sind, künftig Straftaten mit zumindest einem weiteren Beteiligten zu begehen, und der Dritte sich dieser deliktischen Vereinbarung anschließt. Dies kann der Dritte durch eine gemeinsame Übereinkunft, gegen...