2.3.1 Steueranspruch
Rz. 10
Steueranspruch ist der Anspruch des Steuergläubigers gegen den Steuerschuldner auf Zahlung einer Steuer i. S. v. § 3 Abs. 1 AO. Zum Steueranspruch gehören auch die Ansprüche auf Vorauszahlungen. Steuern sind auch die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK. Allerdings ergeben sich für diese aus dem EU-Recht zum Teil besondere Regelungen, die die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts überlagern bzw. verdrängen.
Kein Steueranspruch ist der Anspruch des Steuergläubigers gegen den Entrichtungspflichtigen, der eine Steuer für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen hat, wie etwa der Arbeitgeber die LSt oder der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die den Verkaufsauftrag ausführende oder die Kapitalerträge auszahlende Stelle im Fall der KapESt. Anders als die Steuerschuld ist die Entrichtungspflicht keinen Billigkeitsmaßnahmen (Stundung oder Erlass) zugänglich.
2.3.2 Steuervergütungsanspruch
Rz. 11
Steuervergütungsanspruch ist der Anspruch des Vergütungsgläubigers gegen den Vergütungsschuldner auf Zahlung einer Steuervergütung. Der Begriff der Steuervergütung ist gesetzlich nicht definiert. Nach seiner ursprünglichen Bedeutung bezeichnet er die Rückzahlung einer mit Rechtsgrund erhobenen Steuer an denjenigen, der die Steuer – ohne selbst Steuerschuldner zu sein – wirtschaftlich getragen hat. Als Instrument zur Beseitigung der Steuerbelastung in Fällen der Überwälzung oder Mehrfachbesteuerung stellt die Steuervergütung damit einen Teil der vom Gesetzgeber konzipierten Belastungsregelung dar. Besondere Bedeutung hat die Steuervergütung im Verbrauchsteuerrecht. Auch die nach § 15 UStG abziehbare Vorsteuer stellt eine Steuervergütung dar, die allerdings im Regelfall nach § 16 Abs. 2 S. 1 UStG als unselbständige Besteuerungsgrundlage in die Ermittlung der Steuerschuld einfließt. Ein selbstständiger Vergütungsanspruch entsteht bei einem sich zugunsten des Unternehmers ergebenden Überschuss und bei der Vergütung von Vorsteuer an ausländische Unternehmer.
Daneben fingieren die Steuergesetze aber auch andere Geldleistungen als Steuervergütung oder ordnen für diese die entsprechende Anwendung der für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO an.
Für die Festsetzung von Steuervergütungen sind die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Für Vergütungsansprüche aus Billigkeit außerhalb gesetzlich begründeter Steuerschuldverhältnisse gibt es keine Rechtsgrundlage.
2.3.3 Haftungsanspruch
Rz. 12
Haftungsanspruch ist der Anspruch des Steuergläubigers auf Erfüllung einer Steuerschuld gegen eine Person (Haftungsschuldner), die nicht selbst Steuerschuldner ist, aber aufgrund gesetzlicher Vorschrift für die Steuerschuld eines Dritten einzustehen hat. Gesetzliche Haftungsvorschriften finden sich nicht nur in den §§ 69ff. AO und in den Einzelsteuergesetzen, sondern können sich auch aus dem Zivilrecht ergeben. Die Verpflichtung, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen (s. Rz. 10), stellt als solche keine Haftungsverpflichtung dar, kann im Fall ihrer Verletzung aber einen Haftungsans...