3.4.3.1 Allgemeines
Rz. 58
Die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des Erstattungsberechtigten (vgl. Rz. 46) gelten auch in Gesamtschuldverhältnissen. Erstattungsberechtigt ist daher der Gesamtschuldner, für dessen Rechnung die zu erstattende Zahlung nach dem für die Finanzbehörde erkennbaren Willen des Leistenden bewirkt wurde. Da regelmäßig jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung schuldet, kann im Zweifel davon ausgegangen werden, dass jeder nur seine eigene Schuld tilgt. Daraus folgt, dass in der Regel nur derjenige Gesamtschuldner erstattungsberechtigt ist, der die Zahlung geleistet hat oder für dessen Rechnung die Zahlung von einem Dritten bewirkt worden ist. Hat dagegen der Gesamtschuldner (oder ein Dritter) nach seinem erkennbar gewordenen Willen für Rechnung aller Gesamtschuldner gezahlt, so sind die Gesamtschuldner nach Köpfen erstattungsberechtigt.
Rz. 59
Haben mehrere Gesamtschuldner gezahlt, ist für die Erstattungsberechtigung danach zu unterscheiden, ob von vornherein ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde oder ob dieser später weggefallen ist. Haben mehrere Gesamtschuldner insgesamt mehr gezahlt als im Zeitpunkt der Zahlung geschuldet war, ist der die Schuld übersteigende Betrag demjenigen zu erstatten, der zuletzt gezahlt und damit ganz oder teilweise auf eine infolge Tilgung nicht mehr bestehende Schuld geleistet hat. Kommt es aufgrund einer nachträglich geänderten Steuerfestsetzung zu einem (teilweisen) Erstattungsanspruch, ist für die Höhe des Erstattungsanspruchs des einzelnen Gesamtschuldners maßgebend, inwieweit die geänderte Steuerfestsetzung Zahlungen betrifft, die auf seine Rechnung erbracht worden sind. Damit ist für die Höhe des dem einzelnen Gesamtschuldner zustehenden Erstattungsanspruchs maßgeblich, in welchem Verhältnis die Zahlungen auf seine Rechnung zu den Zahlungen auf Rechnung der übrigen Gesamtschuldner stehen.
Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis zwischen Steuerschuldner und Haftungsschuldner. Anders verhält es sich allerdings, wenn die Haftung auf der Verletzung der Pflicht beruht, eine Steuer für Rechnung eines anderen einzubehalten und abzuführen. In diesem Fall ist grundsätzlich nicht der in Haftung genommene Entrichtungspflichtige, sondern der Steuerschuldner erstattungsberechtigt (vgl. Rz. 52ff.).
Rz. 60–61 einstweilen frei
3.4.3.2 Zusammenveranlagte Ehegatten als Gesamtschuldner
Rz. 62
Die Grundsätze zur Bestimmung des Erstattungsberechtigten in Gesamtschuldverhältnissen gelten auch für nach § 26b EStG zusammen zur ESt veranlagte Ehegatten bzw. ihnen nach § 2 Abs. 8 EStG gleichgestellte Lebenspartner. Sie sind weder Gesamtgläubiger i. S. des § 428 BGB noch Mitgläubiger i. S. des § 432 BGB. Vielmehr steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist.
Die Vorschrift des § 36 Abs. 4 S. 3 EStG, wonach bei zusammen veranlagten Ehegatten die Auszahlung eines überzahlten ESt-Betrags an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten wirkt, lässt keine gegenteiligen Schlüsse zu. Sie besagt nur, dass das FA befugt ist, nach seiner Wahl an den einen oder den anderen Ehegatten auszuzahlen, regelt aber nicht, welcher der Ehegatten die Auszahlung des Erstattungsbetrags fordern darf. Im Übrigen ist das FA gehalten, die ihm erkennbaren Interessen des Erstattungsberechtigten in seine Entscheidung einzubeziehen. Es darf folglich nicht mehr an einen Ehegatten auszahlen, wenn es erkennt oder erkennen muss, dass der andere Ehegatte mit dieser Verfahrensweise aus beachtlichen Gründen nicht einverstanden ist, oder wenn sich aus sonstigen Umständen ergibt, dass die Vorgehensweise des FA nicht gebilligt wird.
Rz. 63
Auch bei zusammen veranlagten Ehegatten beurte...