Rz. 11

Tatbeteiligte der Steuerhinterziehung sind die Täter (s. Rz. 12) oder die Teilnehmer (s. Rz. 26), die die Tatbestandsmerkmale des § 370 AO verwirklichen (s. § 369 AO Rz. 48).

Tatbeteiligte können nur natürliche Personen sein (s. § 369 AO Rz. 48). Die Nationalität des Tatbeteiligten ist für die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung – unabhängig davon, ob die Tat im Inland oder im Ausland begangen worden ist[1] – ohne Bedeutung (s. § 369 AO Rz. 35a; s. zur Strafbemessung Rz. 216).

[1] s. Rz. 294; vgl. BGH v. 8.11.2000, 5 StR 440/00, wistra 2000, 62 für Hinterziehung italienischer EUSt durch einen US-amerikanischen Staatsbürger.

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