Rz. 13

  • Auch bei der Steuerhinterziehung ist die Täterschaft in allen Formen möglich (s. § 369 AO Rz. 49): Die Steuerhinterziehung kann auch in mittelbarer Täterschaft begangen werden[1]. Dies setzt die Tatherrschaft (s. Rz. 12) und den Vorsatz (s. Rz. 124) des mittelbaren Täters voraus, den Straftatbestand der Steuerhinterziehung als eigenen verwirklichen zu wollen[2].
 
Praxis-Beispiel

Ein Steuerberater fertigt "im Interesse der Liquidität" seines Mandanten unrichtige USt-Voranmeldungen an, die vom Unternehmer in Unkenntnis ihrer Fehlerhaftigkeit abgegeben werden.

 

Rz. 14

  • Der Steuerhinterzieher kann als Alleintäter (s. § 369 AO Rz. 50) handeln.
 

Rz. 14a

  • Die Tathandlung der Steuerhinterziehung kann ein Täter aber auch als Mittäter begehen, wenn mehrere Täter bewusst und gewollt zusammenwirken und aufgrund eines gemeinsamen Tatplans gemeinschaftlich handeln[3]. Mittäter kann aber nur sein, wer auch Alleintäter der Steuerhinterziehung sein kann[4]. Fehlt die Tätereignung bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (s. Rz. 22), so kommt eine Tatbeteiligung nur in der Form der Teilnahme in Betracht (s. Rz. 26).

    Die Abgrenzung der Mittäterschaft zur Teilnahme (s. Rz. 26) hängt vom Willen zur Tatherrschaft ab (s. Rz. 12a).

 

Rz. 15

  • Handeln mehrere Täter, ohne dass ein gemeinschaftlicher Tatplan und Handlungswille vorliegen (s. Rz. 14), so handeln sie nicht als Mittäter (s. Rz. 14), sondern als Nebentäter (s. § 369 AO Rz. 53).
[1] s. § 369 AO Rz. 52; vgl. BFH v. 13.12.1989, I R 39/88, BStBl II 1990, 340; s. auch Beckkemper, wistra 2002, 401.
[3] s. § 369 AO Rz. 51; BFH v. 24.3.1987, VII R 155/85, BFH/NV 1987, 560; BGH v. 18.6.1991, 5 StR 32/91, HFR 1992, 202;BGH v. 22.5.2003, 5 StR 520/02, BFH/NV Beilage 2004, 163.

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