Rz. 19
Täter einer Steuerhinterziehung in der Handlungsform nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO durch aktives Tun können sein:
- der Stpfl.[1] bzw. Steuerschuldner[2] selbst, der im Rahmen seiner Steuererklärungspflicht[3] oder seiner Mitwirkungspflicht[4] die Tathandlung begeht.
die für den Stpfl. handelnden Personen,
- sei es im Rahmen der §§ 34, 35 AO als gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte[5];
- sei es als Bevollmächtigter[6]. Die Rechtsstellung des Bevollmächtigten ist unerheblich, es kann der selbstständige Angehörige eines steuer- oder rechtsberatenden Berufs sein[7], es kann aber auch der Angestellte sein. Auch hierbei ist die Art des Anstellungsverhältnisses bedeutungslos. Täter können der rechtliche oder faktische Geschäftsführer, der Buchhalter, aber auch Aushilfen oder andere Betriebsangehörige sein, die z. B. im Rahmen der Außenprüfung nach § 200 Abs. 1 S. 3 AO Auskünfte erteilen;
- sei es als Amtsträger, soweit sie nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 AO für am Besteuerungsverfahren beteiligte öffentlich-rechtliche Körperschaften handeln (s. § 78 AO Rz. 2).
Rz. 20
- Dritte, die zu einem Verwaltungsverfahren hinzugezogen wurden oder mit diesem in Berührung kommen. Hierbei ist es unerheblich, ob sie von der Behörde z. B. als Auskunftspflichtige (§ 93 AO; z. B. auch für die falsche Drittschuldnererklärung nach § 316 AO; s. Rz. 108), als Vorlagepflichtige[8] oder Sachverständige[9] zur Mitwirkung in einem fremden Besteuerungsverfahren herangezogen werden. Auch wenn der am Besteuerungsverfahren Beteiligte[10] sie zu einer Auskunft veranlasst oder sie rein zufällig eine Erklärung abgeben, können sie Täter der Steuerhinterziehung sein.
Rz. 21
Amtsträger, die an der Durchführung des Besteuerungsverfahrens mitwirken und hierbei über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben machen[11].
Hierbei ist die behördeninterne Zuständigkeit unerheblich[12]. Allerdings wird im Schrifttum nach wie vor die Ansicht vertreten, dass ein Mitarbeiter des FA keine Steuerhinterziehung begehen könne, solange er in seinem Zuständigkeitsbereich tätig werde[13].
Setzt der für die Steuerfestsetzung zuständige Amtsträger die Steuern für einen Dritten bewusst zu niedrig fest, so begeht er eine Steuerhinterziehung[14]. Hierbei ist es unerheblich, ob der Stpfl. von der Tathandlung des Amtsträgers Kenntnis hat oder nicht[15].
Auch ein Amtsträger, der einen Steuerfall vollständig erfindet, um sich selbst eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu verschaffen, begeht eine Steuerhinterziehung[16]. Ein Amtsträger, der durch EDV-Eingaben über Umsätze eines fiktiven Unternehmers die Erstattung von Vorsteuern bewirkt, begeht Steuerhinterziehung auch dann, wenn mangels Kenntnisnahme anderer Amtsträger von den betreffenden Arbeitsvorgängen weder ein Irrtum erregt noch eine Willensentscheidung über die Erstattung getroffen wird[17].
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