Rz. 26

Für die Teilnahmeformen Anstiftung und Beihilfe gelten die allgemeinen strafrechtlichen Regelungen (s. § 369 AO Rz. 54). Die Teilnahme kann von jeder Person geleistet werden, insbesondere von Personen, die bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO nicht Täter sein können (s. Rz. 23, 25).

 

Rz. 27

Die Abgrenzung zur Täterschaft (s. Rz. 12a, 14a) wird bestimmt durch die innere Einstellung des Tatbeteiligten zur Tat, also durch den Teilnahmewillen (s. § 369 AO Rz. 54; s. auch Rz. 30). Die Teilnahme wird gekennzeichnet durch den Umfang der Mitwirkung oder doch wenigstens durch den Willen zur Gestaltung des Tatgeschehens, sodass Durchführung und Ausgang der Steuerhinterziehung nicht maßgeblich vom Willen des Teilnehmers abhängig erscheinen[1]. Für die Abgrenzung der Beihilfe von der Mittäterschaft (s. Rz. 14a) ist eine Wertung des gesamten Geschehens vorzunehmen, entscheidende Kriterien sind das Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligten sowie der Wille zur Tatherrschaft, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen[2].

[1] Vgl. entspr. BGH v. 5.5.1981, 1 StR 80/81, HFR 1982, 83.

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